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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.01.2008
Aktenzeichen: IX S 21/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 138 Abs. 1 | |
FGO § 143 |
Gründe:
1. Nachdem der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) die Vollziehung des angefochtenen Bescheids ausgesetzt und die Antragsteller den Rechtsstreit über die Aussetzung der Vollziehung für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Entspricht das FA während eines Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung dem Aussetzungsantrag und wird daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt, so ist die Kostenentscheidung vom Bundesfinanzhof (BFH) nach Maßgabe von § 143 i.V.m. § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu treffen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. April 2004 II S 3/02, nicht veröffentlicht; vom 28. Juni 1995 VIII B 10/95, BFH/NV 1996, 213; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 138 Rz 7).
2. Nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes sind die Kosten dem FA aufzuerlegen. Denn das FA hat zunächst die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung darauf gestützt, dass die Antragsteller Revision eingelegt, nicht aber auch begründet hatten. Nachdem die Antragsteller, wie angekündigt, innerhalb der nächsten 14 Tage die Revision begründet hatten, wurde die Aussetzung gewährt. Allein aus dem Nichtvorliegen der Revisionsbegründung war aber nicht auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Einkommensteuerbescheids zu schließen.
Ende der Entscheidung
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