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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.01.2008
Aktenzeichen: IX S 22/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat die vom Kläger und Antragsteller (Antragsteller) erhobene Klage wegen der Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 2001 durch Urteil vom 9. Juli 2007 2 K 310/04 abgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller beim Bundesfinanzhof (BFH) im Verfahren IX B 208/07 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und darüber hinaus begehrt, die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1996 und 1998 bis 2000 nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) insoweit auszusetzen, als die Zahllast infolge der nicht anerkannten erklärten Verluste aus Vermietung und Verpachtung der Ferienwohnung in X betroffen sind. Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision.
II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) hat keinen Erfolg. Der erkennende Senat hat die Beschwerde des Antragstellers wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom heutigen Tage (IX B 208/07) als unbegründet zurückgewiesen. Hierdurch ist das Urteil des FG rechtskräftig (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO) und die im Hauptsacheverfahren (u.a.) angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1996 und 1998 bis 2000 sind unanfechtbar geworden. Der Antragsteller kann deshalb nicht mehr mit Erfolg geltend machen, die Voraussetzungen einer AdV (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO) lägen vor (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. März 2004 IX S 6/03, BFH/NV 2004, 978, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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