Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.02.2009
Aktenzeichen: IX S 25/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 |
Gründe:
Die Gegenvorstellung ist unzulässig.
Ungeachtet der Bedenken, die generell gegen die Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen Gerichtsentscheidungen, welche in materielle Rechtskraft erwachsen sind, geäußert werden (s. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 282; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 29), kommt ein solcher nicht förmlicher Rechtsbehelf nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76).
Die genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Gegenvorstellung müssen substantiiert dargetan werden; hieran fehlt es im Streitfall. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben in ihrem Schriftsatz vom 27. November 2008 nicht dargelegt, dass dem angefochtenen Beschluss des Senats vom 6. November 2008 IX B 144/08 derart schwerwiegende Verfassungsverstöße anhaften sollen. Sie tragen lediglich --wie bereits mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde-- vor, dass im Zuge der bei ihnen durchgeführten Steuerfahndungsprüfung Verfahrensverstöße begangen und dadurch ihre verfassungsrechtlich garantierten Rechte verletzt worden seien.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. BFH- Beschluss in BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.