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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.02.2009
Aktenzeichen: IX S 25/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Gegenvorstellung ist unzulässig.

Ungeachtet der Bedenken, die generell gegen die Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen Gerichtsentscheidungen, welche in materielle Rechtskraft erwachsen sind, geäußert werden (s. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 282; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 29), kommt ein solcher nicht förmlicher Rechtsbehelf nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76).

Die genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Gegenvorstellung müssen substantiiert dargetan werden; hieran fehlt es im Streitfall. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben in ihrem Schriftsatz vom 27. November 2008 nicht dargelegt, dass dem angefochtenen Beschluss des Senats vom 6. November 2008 IX B 144/08 derart schwerwiegende Verfassungsverstöße anhaften sollen. Sie tragen lediglich --wie bereits mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde-- vor, dass im Zuge der bei ihnen durchgeführten Steuerfahndungsprüfung Verfahrensverstöße begangen und dadurch ihre verfassungsrechtlich garantierten Rechte verletzt worden seien.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. BFH- Beschluss in BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76).

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