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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.01.2009
Aktenzeichen: IX S 28/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 3 |
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 26. November 2008 hat der Senat den Antrag des Klägers und Antragstellers (Kläger) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine von ihm eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Bremen vom 12. September 2008 4 K 85/08 (6) abgelehnt.
Gegen diesen Senatsbeschluss erhebt der Kläger "Beschwerde und Wiederspruch". Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag in dem Verfahren wegen Bewilligung von PKH unter Hinweis auf den Bescheid vom 15. Februar 1999 des Beklagten, mit dem die Eigenheimzulage für die Jahre 1997 bis 2004 auf 2 500 DM festgesetzt wurde. Seite 2 dieses Bescheides ist als Anlage mit handschriftlichen Änderungen in Kopie beigefügt.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
a)
Als Beschwerde (oder Widerspruch) ist das Rechtsmittel mangels Statthaftigkeit im Verfahren der PKH unzulässig (s. § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
b)
Als Gegenvorstellung ist das Rechtsmittel unbegründet. Der Senat lässt offen, ob eine solche Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf (bereits) nicht statthaft ist, weil sie den verfassungsmäßigen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügt.
Mit der Gegenvorstellung kann jedenfalls nur geltend gemacht werden, dass die beanstandete Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (z.B. BFH-Beschluss vom 11. Juni 2007 IX S 4/07, BFH/NV 2007, 1535). Hierfür wurden im Streitfall keine Anhaltspunkte vorgetragen noch sind sie ersichtlich.
c)
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (BFH-Beschluss vom 14. November 2006 IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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