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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.03.2006
Aktenzeichen: IX S 3/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG, EigZulG


Vorschriften:

FGO § 133a
FGO § 133a Abs. 2
FGO § 133a Abs. 2 Satz 6
EStG § 10e
EStG § 34f
EigZulG § 19 Abs. 2 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen, der angefochtene Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, handelt es sich um eine Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Diese ist unzulässig, weil die in § 133a Abs. 2 FGO bestimmte Frist von zwei Wochen zur Erhebung der Anhörungsrüge nicht eingehalten ist. Zudem ist die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht --wie es § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO vorschreibt-- schlüssig dargelegt worden. Die Beanstandung, der BFH habe den in der Nichtzulassungsbeschwerde enthaltenen Hinweis auf die BFH-Rechtsprechung außer Acht gelassen, ist offensichtlich unzutreffend. Denn in dem angefochtenen Beschluss ist ausgeführt, dass die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist, weil die Kläger die Steuervergünstigungen nach § 10e und § 34f des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen haben und ihnen deshalb nach § 19 Abs. 2 Satz 4 des Eigenheimzulagengesetzes ohnehin kein Anspruch auf Eigenheimzulage zusteht.

Aus denselben Gründen ist der angefochtene Beschluss des BFH auch nicht greifbar gesetzwidrig, so dass die erhobene Gegenvorstellung ebenfalls unzulässig ist.

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