Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.03.2006
Aktenzeichen: IX S 3/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG, EigZulG
Vorschriften:
FGO § 133a | |
FGO § 133a Abs. 2 | |
FGO § 133a Abs. 2 Satz 6 | |
EStG § 10e | |
EStG § 34f | |
EigZulG § 19 Abs. 2 Satz 4 |
Gründe:
Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen, der angefochtene Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, handelt es sich um eine Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Diese ist unzulässig, weil die in § 133a Abs. 2 FGO bestimmte Frist von zwei Wochen zur Erhebung der Anhörungsrüge nicht eingehalten ist. Zudem ist die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht --wie es § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO vorschreibt-- schlüssig dargelegt worden. Die Beanstandung, der BFH habe den in der Nichtzulassungsbeschwerde enthaltenen Hinweis auf die BFH-Rechtsprechung außer Acht gelassen, ist offensichtlich unzutreffend. Denn in dem angefochtenen Beschluss ist ausgeführt, dass die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist, weil die Kläger die Steuervergünstigungen nach § 10e und § 34f des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen haben und ihnen deshalb nach § 19 Abs. 2 Satz 4 des Eigenheimzulagengesetzes ohnehin kein Anspruch auf Eigenheimzulage zusteht.
Aus denselben Gründen ist der angefochtene Beschluss des BFH auch nicht greifbar gesetzwidrig, so dass die erhobene Gegenvorstellung ebenfalls unzulässig ist.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.