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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.05.2000
Aktenzeichen: IX S 4/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 68 | |
FGO § 69 Abs. 4 Satz 1 | |
FGO § 69 Abs. 4 Satz 2 |
Gründe
Während des Klageverfahrens vor dem Finanzgericht (FG) erließ der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) nach einer Außenprüfung einen Änderungsbescheid, der für die Antragsteller zu einer Steuernachforderung führte und den sie gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Klageverfahrens machten.
Nachdem das FG die Klage abgewiesen hatte, haben die Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt. Sie verweisen zur Begründung ihres Aussetzungsantrags auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und tragen außerdem vor, die Steuernachforderung übersteige bei weitem ihre Leistungsfähigkeit.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig.
Nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Gericht nur zulässig, wenn das FA einen bei ihm gestellten Aussetzungsantrag abgelehnt hat. Der beim FA gestellte Aussetzungsantrag muss abgelehnt worden sein, bevor ein solcher Antrag bei Gericht gestellt werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. August 1994 II S 12/94, BFH/NV 1995, 413, m.w.N.). Ein Aussetzungsantrag kann gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 FGO ausnahmsweise nur dann unmittelbar bei Gericht gestellt werden, wenn das FA nicht in angemessener Frist über einen bei ihm gestellten Aussetzungsantrag entschieden hat oder wenn eine Vollstreckung droht.
Im Streitfall sind diese Zugangsvoraussetzungen für einen Aussetzungsantrag an den BFH nicht erfüllt. Weder aus dem Vorbringen der Antragsteller noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller einen Aussetzungsantrag beim FA gestellt haben oder dass Vollstreckungsmaßnahmen bevorstehen.
Ende der Entscheidung
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