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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.07.1999
Aktenzeichen: IX S 5/99
Rechtsgebiete: BFHEntlG
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 |
Gründe
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluß vom 23. Dezember 1998 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG) vom 11. November 1998 als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller nicht gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten war.
Dagegen wendet sich der Antragsteller persönlich mit einer Gegenvorstellung, die er bisher nicht begründet hat.
Die Gegenvorstellung ist unzulässig.
Der Antragsteller hat die Gegenvorstellung nicht wirksam erhoben, weil er nicht zu den in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG abschließend bezeichneten Personen gehört, die wirksam Anträge bei dem BFH stellen können. Der Vertretungszwang nach dieser Vorschrift gilt auch für das Einreichen einer Gegenvorstellung (BFH-Beschluß vom 19. August 1998 X B 84/98, BFH/NV 1999, 210). Den Antrag des Antragstellers, ihm für dieses Verfahren einen Prozeßvertreter beizuordnen, hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 14. April 1999 abgelehnt.
Im übrigen ist die Gegenvorstellung auch deshalb unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Gegen den Beschluß des Senats sind Rechtsmittel nicht gegeben. Die Aufhebung oder Änderung einer formell rechtskräftigen Entscheidung auf eine Gegenvorstellung hin ist nach der Rechtsprechung des BFH nicht möglich (BFH-Beschluß vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534). Die Voraussetzungen unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausnahmsweise eine Gegenvorstellung statthaft ist, weil das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 des Grundgesetzes --GG--) verletzt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) verstoßen wurde, sind vom Antragsteller nicht geltend gemacht und auch sonst nicht erkennbar.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (BFH-Beschluß in BFH/NV 1995, 534).
Ende der Entscheidung
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