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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.03.2004
Aktenzeichen: IX S 6/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 5 Satz 3 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragstellerin wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1993 für die Einkommensteuer im Streitpunkt durch Urteil vom 16. Juli 2003 abgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 23. September 2003 hat sie außerdem beantragt, die Vollziehung des Feststellungsbescheides 1993 wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit auszusetzen.
II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) hat keinen Erfolg. Der erkennende Senat hat die Beschwerde der Antragstellerin wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom heutigen Tag als unbegründet zurückgewiesen. Hierdurch ist das Urteil des FG rechtskräftig (§ 116 Abs. 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und der im Hauptsacheverfahren angefochtene Feststellungsbescheid 1993 unanfechtbar geworden. Die Antragstellerin kann deshalb nicht mehr mit Erfolg geltend machen, die Voraussetzungen einer AdV (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO) lägen vor (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. September 2003 II S 2/03, BFH/NV 2003, 1608, m.w.N.; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 69 Rz. 98 und 101).
Ende der Entscheidung
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