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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.07.2004
Aktenzeichen: IX S 6/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 4 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers wegen Einkommensteuer 1987 bis 1989 durch Urteil vom 27. Januar 2004 12 K 1412/93 abgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller im Verfahren IX B 33/04 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2004 hat er außerdem beantragt, die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1987 bis 1989 nach § 69 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen.
II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) hat keinen Erfolg. Der erkennende Senat hat die Beschwerde des Antragstellers wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom heutigen Tag als unbegründet zurückgewiesen. Hierdurch ist das Urteil des FG rechtskräftig (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO) und die im Hauptsacheverfahren angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1987 bis 1989 sind unanfechtbar geworden. Der Antragsteller kann deshalb nicht mehr mit Erfolg geltend machen, die Voraussetzungen einer AdV (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO) lägen vor (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. September 2003 II S 2/03, BFH/NV 2003, 1608, m.w.N.; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 69 Rz. 98 und 101).
Ende der Entscheidung
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