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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.04.1999
Aktenzeichen: IX S 6/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 155 | |
ZPO § 78b Abs. 1 Satz 1 |
Gründe
Der erkennende Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Finanzgerichts vom 11. November 1998 durch Beschluß vom 23. Dezember 1998 als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 30. Januar 1999 Gegenvorstellung erhoben und zugleich beantragt, ihm einen Prozeßvertreter beizuordnen, da er bisher keinen Prozeßvertreter "namhaft machen konnte".
Der Antrag ist unzulässig.
Gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung hat das Prozeßgericht einem Beteiligten auf seinen Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer (vgl. Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Angehörigen dieses Personenkreises nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Voraussetzung für die Beiordnung eines solchen Prozeßvertreters ist, daß der Beteiligte zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung vor dem jeweiligen Gericht befugten Personen nachweisbar vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat. Das hat der Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. März 1996 VII S 5/96, BFH/NV 1996, 627, zu 2.). Der Vortrag des Antragstellers genügt diesen Anforderungen nicht.
Ende der Entscheidung
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