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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.05.2000
Aktenzeichen: IX S 7/00
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Januar 2000 den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) des Antragstellers abgelehnt. Für die beabsichtigte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beiladungsbeschluss des Finanzgerichts (FG) bestünde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hiergegen wendet sich der Antragsteller. Das Finanzamt und das FG hätten notorisch gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen, jahrzehntelang Beweise unterdrückt und die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht berücksichtigt.
Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
Es kann offen bleiben, ob eine Gegenvorstellung gegen Beschlüsse, durch die der Antrag auf Bewilligung von PKH vom Bundesfinanzhof (BFH) abgelehnt worden ist, gegeben ist, da solche Beschlüsse lediglich formell, nicht jedoch materiell in Rechtskraft erwachsen (BFH-Beschluss vom 27. August 1997 XI S 24-27/97, BFH/NV 1998, 198), denn die Gegenvorstellung des Antragstellers ist jedenfalls unbegründet. Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht nach wie vor keine Aussicht auf Erfolg. Es werden keine neuen Gründe vorgetragen, welche die Rechtsverfolgung des Antragstellers nunmehr als aussichtsreich erscheinen lassen könnten.
Im Übrigen sind die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der obersten Gerichtshöfe des Bundes eine Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen aufgrund einer Gegenvorstellung für zulässig gehalten wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. März 1996 VII B 230/95, BFH/NV 1996, 631, m.w.N.) im Streitfall weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen.
Ende der Entscheidung
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