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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.04.2008
Aktenzeichen: IX S 7/08
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Gründe:
I. Der Senat hat durch Beschluss vom 20. Dezember 2007 IX B 178/07 die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 2. August 2007 6 K 821/2007 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 28. Januar 2008 zugegangenen Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner --am gleichen Tage vorab per Telefax beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen-- Gegenvorstellung vom 25. Februar 2008.
II. Es bleibt offen, ob die Gegenvorstellung des Klägers (bereits) nicht statthaft ist, weil sie den verfassungsmäßigen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügt (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 16. Januar 2007 1 BvR 2803/06, BFH/NV 2007 Beilage 3, 298, unter Bezug auf den BVerfG-Plenums-Beschluss vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395; s.a. BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2006 VII S 39/06, BFH/NV 2007, 740, m.w.N.). Die Gegenvorstellung hat jedenfalls keinen Erfolg.
Mit ihr kann nur geltend gemacht werden, dass die beanstandete Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. Juni 2007 IX S 4/07, BFH/NV 2007, 1535; vom 14. November 2006 IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474, m.w.N.). Hierfür sind im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Kläger erhebt lediglich Einwendungen gegen die vom Senat vertretene Auffassung und begehrt die nochmalige materiell-rechtliche Überprüfung der angegriffenen Entscheidung.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 474, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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