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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.03.1999
Aktenzeichen: IX S 7/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142 Abs. 1
FGO § 142 Abs. 2
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Antragsteller beantragen mit dem beim Finanzgericht (FG) München am 19. Februar 1999 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 18. Februar 1999 u.a. für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Steuerberaters. Das Beschwerdeverfahren ist nach der Zurückweisung der Beschwerde durch den am 4. Februar 1999 zur Post gegebenen Beschluß des Senats vom 14. Januar 1999 rechtskräftig abgeschlossen.

Der Antrag ist zurückzuweisen. Eine erst nach Abschluß eines Verfahrens beantragte Gewährung von PKH gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozeßordnung kommt ebensowenig in Betracht wie eine nachträglich beantragte Beiordnung eines Steuerberaters gemäß § 142 Abs. 2 FGO; denn eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist nach dem Abschluß eines Verfahrens nicht mehr möglich (Zöller/Philippi, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., § 119 Rn. 43).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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