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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.05.2009
Aktenzeichen: IX S 8/09
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 53
FGO § 104
FGO § 133a Abs. 1 S. 1 Nr. 2
FGO § 133a Abs. 2 S. 6
FGO § 133a Abs. 4 S. 1
ZPO § 166
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die als Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) auszulegende Eingabe ist unzulässig und zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO). Denn sie hat entgegen § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO das Vorliegen der in § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO genannten Voraussetzungen für eine Anhörungsrüge --nämlich der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Beschluss vom 12. Januar 2009 IX B 220/08 den Anspruch der Rügeführerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt-- nicht dargelegt.

Es ist der Anhörungsrüge nicht zu entnehmen, welches entscheidungserhebliche (schriftliche) Beschwerdevorbringen der BFH nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben soll. Vielmehr macht die Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Antragstellerin) geltend, ihr sei der Beschluss nicht in unterschriebener Weise bekannt gegeben worden. Abgesehen davon, dass bei einer Zustellung (hier nach § 104 FGO in entsprechender Anwendung, i.V.m. § 53 FGO, § 166 der Zivilprozessordnung, vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 113 FGO Rz 35 ff.) die Ausfertigung des Beschlusses an die Stelle der (von den Richtern unterschriebenen) Urschrift des Beschlusses tritt und als solche (also als Ausfertigung) nicht selbst unterschrieben werden muss (Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 53 Rz 12), macht die Antragstellerin damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich nicht geltend.

Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 EUR erhoben (vgl. Nr. 6400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes --Kostenverzeichnis--).

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