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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.10.1998
Aktenzeichen: IX S 8/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Antragsteller wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts als unzulässig verworfen, weil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung dargelegt worden sei.
Dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer Gegenvorstellung. Es sei nicht möglich gewesen, widerstreitende Meinungen in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Rechtsfrage im einzelnen darzulegen. Das Problem als solches werde in der Literatur nicht behandelt.
Die Antragsteller bitten um Überprüfung der angefochtenen Entscheidung.
Die Gegenvorstellung ist unzulässig, weil nicht statthaft.
Gegen den Beschluß des Senats sind Rechtsmittel nicht gegeben. Die Aufhebung oder Änderung einer formell rechtskräftigen Entscheidung auf Gegenvorstellung ist nach der Rechtsprechung des BFH nicht möglich (BFH-Beschluß vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534, m.w.N.). Die Voraussetzungen unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausnahmsweise eine Gegenvorstellung statthaft ist, wenn das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 des Grundgesetzes --GG--) verletzt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) verstoßen wurde, liegen hier offensichtlich nicht vor.
Ende der Entscheidung
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