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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.09.2005
Aktenzeichen: IX S 9/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers wegen Einkommensteuer 1999 bis 2001 als unzulässig abgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und wegen drohender Vollstreckung der rückständigen Einkommensteuer 1999 bis 2001 Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt.
Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) beantragt, den Antrag auf AdV abzulehnen.
Mit Beschluss vom heutigen Tage IX B 87/05 hat der erkennende Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.
II. Da der Senat die Hauptsache an das FG zurückverwiesen hat, ist der Bundesfinanzhof (BFH) nicht mehr das für die Entscheidung über den Antrag zuständige Gericht der Hauptsache. Mit der Zurückverweisung der Hauptsache an das FG ist dieses erneut zum Gericht der Hauptsache i.S. von § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geworden. Dadurch ist auch die Zuständigkeit für die Entscheidung über den ursprünglich beim BFH als dem damaligen Gericht der Hauptsache gestellten Antrag auf AdV auf das FG übergegangen, ohne dass es hierzu eines Antrags der Antragsteller bedürfte (BFH-Beschlüsse vom 2. März 2004 III S 15/03, juris STRE200450366, und vom 26. August 1997 VII S 12/97, BFH/NV 1998, 335).
Unter Beachtung der Gründe des zurückverweisenden Beschlusses wird das FG zu prüfen haben, ob Gründe vorliegen, die die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen könnten.
Ende der Entscheidung
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