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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.02.2000
Aktenzeichen: V B 1/00
Rechtsgebiete: StBerG, BFHEntlG


Vorschriften:

StBerG § 3 Nr. 4 Satz 1
StBerG § 3 Nr. 4 Satz 4
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezeichnet sich als Betriebswirt und Belastingadviseur. Seine von ihm selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 27. April 1999 verwarf der Senat durch den Beschluss vom 9. August 1999 ... als unzulässig. Der Kläger hatte gegen die gegen ihn gerichteten Umsatzsteuerbescheide für 1993 bis 1995 Klage erhoben, die Klage aber nicht begründet.

Einen gegen die vorbezeichnete Entscheidung eingelegten außerordentlichen Rechtsbehelf verwarf der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 20. Oktober 1999 V B 154/99 als unzulässig, weil der Kläger persönlich nicht befugt war, selbst vor dem BFH aufzutreten und weil er sich vor dem BFH auch nicht durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) bezeichneten Berufe hatte vertreten lassen.

Mit einem als "weitere Beschwerde" bezeichneten Schreiben mit dem Datum des 27. Dezember 1999 begehrt der Kläger, der unter einer Anschrift im Inland auftritt, sinngemäß die Aufhebung des BFH-Beschlusses vom 9. August 1999 ... bzw. vom 20. Oktober 1999 V B 154/99. Er führt zur Begründung u.a. aus, diese Entscheidung verletze Gemeinschaftsrecht. In einem 7. Steueränderungsgesetz vom 5. Dezember 1999 sei eine Gesetzesänderung durchgeführt worden.

2. Der Senat beurteilt das Schreiben des Klägers mit dem Datum des 27. Dezember 1999 als weiteren außerordentlichen Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 9. August 1999 ..., soweit die "weitere Beschwerde" mit dem Hinweis auf eine Gesetzesänderung eine neue Begründung enthält.

a) Mit einem außerordentlichen Rechtsbehelf ist ausnahmsweise eine Prüfung statthaft, ob durch die angegriffene Entscheidung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist, ob gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen wurde oder ob sie jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt.

b) Ein derartiger außerordentlicher Rechtsbehelf ist aber nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer die Befähigung hat, selbst vor dem BFH aufzutreten oder wenn er sich vor dem BFH durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG bezeichneten Berufe vertreten lässt. Da der Kläger als Beschwerdeführer nicht zu den vor dem BFH vertretungsberechtigten Personen gehört und weil er sich auch nicht durch eine solche hat vertreten lassen, ist sein Rechtsbehelf unzulässig.

Der Vertretungszwang vor dem BFH gilt auch für außerordentliche Beschwerden (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 62 Rz. 86) und für außerordentliche Gegenvorstellungen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 13. Januar 1997 IX S 6/96, BFH/NV 1997, 305, m.w.N.).

c) Dass der Kläger, selbst wenn er in den Niederlanden als "Belastingadviseur" registriert worden sein sollte, damit nicht vor dem BFH postulationsfähig ist und dies nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, hat der Senat in dem bezeichneten Beschluss V B 154/99 dargelegt.

Eine Änderung der Rechtslage zu Gunsten des Klägers ist nicht eingetreten. Das von ihm erwähnte Steueränderungsgesetz, in dem ein in den Niederlanden registrierter "Belastingadviseur" einem Steuerberater im Inland gleichgestellt wird, ist nicht vorhanden.

In einem "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater" sind Gesetzesänderungen vorgeschlagen worden (BRDrucks 759/99), die, wenn sie Gesetz werden sollten, zum 1. Juli 2000 in Kraft treten (Art. 10 des Entwurfs). Danach sollen gemäß § 3 Nr. 4 Satz 1 des Entwurfs für die Änderung des Steuerberatungsgesetzes Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Deutschland beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, soweit sie mit der Hilfeleistung in Steuersachen eine Dienstleistung nach Art. 50 EG-Vertrag erbringen, auch zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung im Inland befugt sein. Nach § 3 Nr. 4 Satz 4 des Entwurfs für die Änderung des Steuerberatungsgesetzes richtet sich der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat.

Der Senat lässt dahinstehen, ob die beabsichtigte Gesetzesänderung Auswirkungen auf die Postulationsfähigkeit des Klägers haben könnte. Jedenfalls ist der Kläger bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nicht postulationsfähig.

d) Daraus folgt zugleich, dass der angegriffene Beschluss vom 9. August 1999 nicht greifbar gesetzwidrig ist. Der vorliegende Rechtsbehelf kann deshalb auch unter Berücksichtigung einer bevorstehenden Gesetzesänderung keinen Erfolg haben.

3. Eine Kostenentscheidung ist mangels gesetzlicher Regelung nicht zu treffen (BFH-Beschluss vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534).

Ende der Entscheidung

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