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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.03.2005
Aktenzeichen: V B 1/04
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative | |
AO 1977 § 174 Abs. 3 Satz 1 |
Gründe:
Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht hinsichtlich der Anwendung des § 174 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) von den Entscheidungen des BFH vom 11. November 1987 X R 54/82 (BFHE 152, 166, BStBl II 1988, 307) und vom 29. Mai 2001 VIII R 19/00 (BFHE 195, 23, BStBl II 2001, 743) ab.
Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, kann nach § 174 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 die Steuerfesetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden.
Nach der bezeichneten BFH-Rechtsprechung kommt es für die Frage, ob eine irrige Annahme vorliegt, der Sachverhalt sei in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen, auf die Vorstellungen des für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträgers an. Dagegen geht die Vorentscheidung davon aus, insofern seien die Vorstellungen des Steuerpflichtigen maßgeblich.
Ende der Entscheidung
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