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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.03.2001
Aktenzeichen: V B 101/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 6
FGO § 51 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 42 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) betreibt einen Lebensmitteleinzelhandel. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung änderte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--), die Umsatzsteuerbescheide für 1994 bis 1996 mit der Begründung, die Buchführung des Beschwerdeführers sei nicht ordnungsgemäß. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer Einspruch und beantragte beim FA erfolglos die Aussetzung der Vollziehung dieser Bescheide.

Das Finanzgericht (FG) lehnte mit Beschluss vom 2. August 1999 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 1994 bis 1996 zum überwiegenden Teil als unbegründet ab; dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Kassenbuchführung sei nicht ordnungsgemäß gewesen, u.a. sei die Herkunft einer Reihe von Bareinlagen weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Mängel der Kassenbuchführung rechtfertigten bei einem Lebensmitteleinzelhändler, der vorwiegend Bargeschäfte tätige, die Annahme der fehlenden Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchführung. Die Hinzuschätzungen des FA seien nicht überhöht. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Vermögenszuwachsrechnung sei als Schätzungsgrundlage und Gegenbeweis nicht geeignet.

Den erneuten Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Vollziehung vom 25. August 1999 wies das FG mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen für eine Änderung oder Aufhebung des Beschlusses nach § 69 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) seien nicht gegeben (Beschluss vom 15. Dezember 1999).

Am 23. Dezember 1999 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 1994 bis 1996. Mit der Begründung, die bisherige Prozessführung, Sachaufklärung und Sachdarstellung des FG lasse Zweifel an einer objektiven Prozessführung aufkommen, beantragte er, die nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Richter, die an den vorausgegangenen Beschlüssen beteiligt waren, von einer Entscheidung über seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen Umsatzsteuer 1994 bis 1996 auszuschließen. Vor allem rügt er, er habe vergeblich beantragt, die Herkunft der streitigen Bareinlagen nicht im Aussetzungsverfahren, sondern im Rahmen des Einspruchsverfahrens nachweisen zu dürfen. Das FG sei in den Aussetzungsverfahren seinen Anträgen auf weitere Sachaufklärung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen. Er hätte den Befangenheitsantrag bereits zurückgezogen, wenn das FG sich zu einer mündlichen Erörterung in der Aussetzungssache bereit erklärt hätte.

Das FG hat das Gesuch des Beschwerdeführers ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte es aus, soweit sich das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten des FG als Vorsitzenden des abgelehnten Senats gerichtet habe, habe sich das Ablehnungsgesuch erledigt, nachdem dieser mit Ablauf des ... 2000 in den Ruhestand versetzt worden sei. Im Übrigen sei das Ablehnungsgesuch unbegründet.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den Beschluss des FG aufzuheben und die Richterinnen am FG X und Y für befangen zu erklären.

Das FA tritt der Beschwerde entgegen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Das FG hat die Ablehnungsgesuche im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Gründe für ein solches Misstrauen sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, der Richter werde nicht unvoreingenommen entscheiden (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Juni 2000 VIII B 136/99, BFH/NV 2000, 1488). Durch das Institut der Richterablehnung sollen die Beteiligten vor Unsachlichkeit geschützt werden. Es ist aber kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige bzw. für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, gleichgültig, ob diese Ansichten materielles Recht oder die Durchführung des Verfahrens betreffen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 1996 I B 100/94, BFH/NV 1997, 369; vom 23. Juli 1996 VIII B 22/96, BFH/NV 1997, 126, m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung kann die Richterablehnung deshalb grundsätzlich nicht mit Erfolg auf die Rechtsfehlerhaftigkeit von Entscheidungen gestützt werden. Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen sind nur dann ein Ablehnungsgrund, wenn Gründe vorgetragen werden, die darauf hindeuten, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht, weil z.B. die Verfahrensweise des Richters jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, die Fehlerhaftigkeit ohne weiteres feststellbar oder gravierend ist sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lässt. Dies gilt insbesondere für die Rüge von Rechtsverstößen, die dem Gericht in einem früheren Verfahrensabschnitt oder in einem anderen Verfahren unterlaufen sind (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Oktober 1994 VIII B 120/93, BFH/NV 1995, 687; vom 3. Mai 2000 IV B 46/99, BStBl II 2000, 376, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor. Dem Beschwerdeführer geht es --wie seine Erklärung belegt, er hätte den Ablehnungsantrag wegen Befangenheit bereits zurückgezogen, wenn das FG eine mündliche Erörterung durchführe-- nur darum, mit Hilfe des Ablehnungsgesuchs Verfahren und Inhalt der Entscheidung zu beeinflussen. Ein solches Befangenheitsgesuch ist unzulässig.

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