Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.09.2001
Aktenzeichen: V B 101/01
Rechtsgebiete: BerlinFG
Vorschriften:
BerlinFG § 1 | |
BerlinFG § 6 |
Gründe:
I. Die Klägerin hat nach der Auffassung des Beklagten (Finanzamt --FA--) durch Vortäuschung der Herstellung von Waren in Berlin (West) i.S. von §§ 1, 6 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) und ihrer entgeltlichen Lieferung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes --UStG-- 1980) an die beigeladene A-GmbH in den Umsatzsteuervoranmeldungen für das Streitjahr 1986 zu Unrecht Vergünstigungen nach dem BerlinFG in Anspruch genommen.
Wegen dieses Sachverhalts ist beim Finanzgericht (FG) Berlin der Rechtsstreit 7 K 7531/92 anhängig.
Der Beschwerdeführer X (Beschwerdeführer) ist sowohl für Umsatzsteuerschulden der Klägerin als auch der A-GmbH in Haftung genommen worden.
Er ist bereits zum Verfahren 7 K 7531/92 beigeladen worden - nach seinem Vortrag als Haftungsschuldner für die Umsatzsteuerschulden der Klägerin.
Nach Beiladung der A-GmbH beantragte er, auch noch als Haftungsschuldner für deren Schulden beigeladen zu werden.
Das FG wies den Antrag, ihn nochmals beizuladen, zurück.
Gegen den ablehnenden Beschluss des FG wendet sich der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das FG hat zutreffend entschieden, dass ein und dieselbe Person nur einmal als Beigeladene am Verfahren beteiligt sein kann. Auf den Grund der Beiladung kommt es insoweit nicht an.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.