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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.12.1998
Aktenzeichen: V B 101/98
Rechtsgebiete: UStG 1980, FGO


Vorschriften:

UStG 1980 § 3a Abs. 1 Satz 1
UStG 1980 § 3a Abs. 1 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Erben des R. Dieser betrieb im Streitjahr (1987) --in eigenem Namen bzw. unter dem Namen einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Gibraltar-- die Vercharterung von seegehenden Segelyachten, die in Kroatien (ehemaliges Jugoslawien) lagen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) behandelte diese Umsätze im Anschluß an eine Außenprüfung im Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 1987 als im Inland ausgeführt.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung u.a. aus, im Streitfall seien die Yacht-Vercharterungen gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG) im Inland ausgeführt worden. Das Unternehmen des R habe in Jugoslawien keine Betriebsstätte i.S. des § 3a Abs. 1 Satz 2 UStG gehabt.

Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde. Die Kläger begehren die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Zulassung der Revision kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage in Betracht.

Die von den Klägern als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage, ob eine Vercharterungsleistung von Segelyachten nur am Sitzort des Unternehmers erbracht werden kann, stellt sich im Streitfall nicht und wäre deshalb in einem Revisionsverfahren nicht klärbar. Das FG ist in seiner Urteilsbegründung davon ausgegangen, daß die Vercharterung von Segelyachten auch durch eine Betriebsstätte erbracht werden kann, hat aber im Streitfall --mit eingehender Begründung-- das Vorliegen einer Betriebsstätte in Jugoslawien verneint. An diese Würdigung wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).

Soweit die Kläger ferner die Frage der Bedeutung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zu Art. 9 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG für die Auslegung von § 3a Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG aufwerfen, ist diese Frage jedenfalls durch das Senats-Urteil vom 19. November 1998 V R 30/98 grundsätzlich geklärt.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

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