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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.11.2003
Aktenzeichen: V B 103/03
Rechtsgebiete: FGO, UStG


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 116 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
UStG § 4 Nr. 21 lit. a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsanwalt. Er war vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 1995 (Streitjahr) aufgrund eines mit dem Landkreis A geschlossenen Honorarvertrages für das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen in A tätig.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Umsatzsteuer für 1995 gegen den Kläger durch Bescheid vom 12. Mai 1998 unter Einbeziehung dieser Tätigkeit fest.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage des Klägers hatte keinen Erfolg.

Das Urteil wurde dem Kläger am 17. April 2003 zugestellt. Am 16. Mai 2003 legte der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Am 10. Juli 2003 begründete der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO). Sie ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO). Die Begründung ist bei dem BFH einzureichen (§ 116 Abs. 3 Satz 2 FGO). In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2. Der Kläger hat die Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) versäumt. Ob ihm auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO zu gewähren ist, kann offen bleiben. Denn die Beschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung eines Zulassungsgrundes.

a) Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Er macht hierzu u.a. geltend, es gehe "um die generelle rechtliche Bewertung der Beratertätigkeit von Rechtsanwälten für eine Behörde" und dabei "um die Abgrenzung selbständig ausgeübter beruflicher Tätigkeit zur weisungsgebundenen Eingliederung in die Behörde". Bei Bejahung der Unternehmereigenschaft gehe es sodann "um die Frage der Umsatzsteuerfreiheit nach Maßgabe der Vorschrift des § 4 Nr. 21 lit. a UStG und deren analoger Anwendung". Über diese Rechtsfragen sei "bislang nicht höchstrichterlich entschieden worden".

b) Dieser Vortrag genügt den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht.

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung sind Angaben dazu notwendig, inwiefern die Antwort auf die im angestrebten Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage zweifelhaft ist, in welchem Umfang und aus welchen Gründen sie umstritten ist und welche unterschiedlichen Auffassungen zu dieser Frage in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. März 2002 V B 119/01, BFH/NV 2002, 1038; vom 19. November 2002 X B 5/02, juris; vom 18. Dezember 2002 VII B 110/02, BFH/NV 2003, 659).

Daran fehlt es hier.

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