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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.06.2005
Aktenzeichen: V B 103/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 143 Abs. 1 | |
FGO § 136 Abs. 2 | |
FGO § 137 Satz 2 |
Gründe:
Über die Kosten war nach § 143 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Beschluss mitzuentscheiden, weil mit dem erstinstanzlichen Urteil auch die darin getroffene Kostenentscheidung weggefallen ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Oktober 1992 IV R 123/92, BFH/NV 1993, 488).
Nach § 136 Abs. 2 FGO hat die Klägerin die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. September 1977 V R 46/75, BFHE 123, 312, BStBl II 1978, 13; vom 8. März 1988 VII R 31-32/83, BFH/NV 1988, 798). § 137 Satz 2 FGO ist nicht anwendbar (BFH-Urteil vom 19. September 1969 III B 18/69, BFHE 97, 733, BStBl II 1970, 92).
Ende der Entscheidung
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