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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.06.1998
Aktenzeichen: V B 103/97
Rechtsgebiete: UStG, FGO


Vorschriften:

UStG 1993 § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a
UStG 1993 § 4 Nr. 12 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren (1993 und 1994) ein Wohnheim, in dem ausschließlich Flüchtlinge wohnten. Die Kosten wurden von den Trägern der Sozialhilfe getragen.

In ihren Umsatzsteuererklärungen beurteilte die Klägerin die Vermietungsumsätze als steuerfrei gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1993 (im folgenden: UStG). Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) vertrat demgegenüber die Auffassung, die Klägerin habe steuerpflichtige Umsätze gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ausgeführt, da sie Wohn- und Schlafräume vermietet habe, die sie zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereitgehalten habe. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Klägerin Zulassung der Revision wegen Divergenz und wegen eines Verfahrensmangels. Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Bei einer auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gestützten Beschwerde muß der Beschwerdeführer abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze aus divergenzfähigen Entscheidungen so bezeichnen, daß eine Abweichung erkennbar wird (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; vom 9. Juni 1988 IV B 135/87, BFH/NV 1989, 700; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 63 ff.). Diesen gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht.

Die Klägerin hat keine Divergenz bezeichnet. Denn sie legt keine sich widersprechenden abstrakten Rechtssätze dar. Die Klägerin macht geltend, das erstinstanzliche Urteil weiche von der Rechtsprechung des BFH ab, "indem die Verneinung der langfristigen Vermietung aus den anfänglichen Vermietungsvorgängen hergeleitet wird und nicht das Gesamtbild der Vermietungsmethode Berücksichtigung findet". Sofern überhaupt in dieser Äußerung die Darlegung eines abstrakten Rechtssatzes zu sehen wäre, träfe die Behauptung nicht zu, das Finanzgericht (FG) habe diesen Rechtssatz angeführt. Das FG ist vielmehr bei seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des BFH ausgegangen und hat die grundlegenden Erkenntnisse zitiert. Das FG führt u.a. aus, entscheidend für die Frage, ob eine kurzfristige Überlassung von Räumen vorliege, sei die aus den äußeren Umständen ableitbare diesbezügliche Absicht des Vermieters.

Die Klägerin macht demgemäß im Kern ihrer Ausführungen nur eine fehlerhafte rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz geltend. Das rechtfertigt jedoch keine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.

2. Die Klägerin hat mit dem nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangenen Schriftsatz einen Verfahrensfehler gerügt. Diese Darlegungen der Klägerin sind nicht zu berücksichtigen. Nur die innerhalb der Beschwerdefrist geltend gemachten Zulassungsgründe sind Entscheidungsgegenstand (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluß vom 14. Februar 1989 V B 72/87, BFH/NV 1990, 108).

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