Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.11.2000
Aktenzeichen: V B 104/00
Rechtsgebiete: UStG 1993, FGO


Vorschriften:

UStG 1993 § 10 Abs. 1 Satz 5
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 118 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt ein Unternehmen, das die Abwasserentsorgung von nicht an das Abwassernetz angeschlossenen Grundstücken zum Gegenstand hat. Im Streitjahr (1993) wurden die Fäkalien zur Entsorgung in die Anlagen der BWB oder des Wasserverbands (WS) eingeleitet. Für die Abnahme der Abwässer ist an die BWB oder den WS ein Entgelt zu entrichten, dessen Höhe sich nach der Menge der eingeleiteten Abwässer richtet.

Seit Juni 1993 stellte die Klägerin ihren Kunden die Entwässerungsentgelte gesondert in Rechnung und berücksichtigte sie in ihrer Umsatzsteuererklärung nicht.

Demgegenüber bezog der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung die von der Klägerin als durchlaufende Posten behandelten Gebühren in die Entgelte für die steuerpflichtigen Leistungen ein (nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO 1977-- geänderter Umsatzsteuerbescheid vom 11. Juni 1997). Einspruch und Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) kam zum Ergebnis, zwischen den Kunden der Klägerin und den BWB bzw. den WS habe keine vertragliche Beziehung bestanden; auch aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften lasse sich eine Leistungsbeziehung nicht herleiten; ein durchlaufender Posten i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) liege deshalb nicht vor.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde, mit der sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Februar 1999 V R 47/98 (BFH/NV 1999, 1137) geltend macht.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder das Urteil des FG von einer Entscheidung des BFH abweicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die Beschwerdebegründung legt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dar.

Bei den auf S. 2 der Beschwerdeschrift unter a bis d genannten Fragen, ist der Bezug zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens unklar. Es ist unklar, warum die dort genannten Vorschriften und Rechtsprinzipien die öffentliche Hand verpflichten sollen, unmittelbare Leistungsbeziehungen zu den Abwasserverursachern zu unterhalten.

Soweit die Klägerin meint, das FG habe zu Unrecht unter Hinweis "auf das Eigenbetriebsgesetz vom ... 1988 in Verbindung mit § 4 der VO über Betriebssatzung des BWB vom ... 1992" die Auffassung vertreten, dass eine hoheitliche Verpflichtung des Landes B zur Abwasserentsorgung (gegenüber den nicht an das Kanalnetz angeschlossenen Abwasserverursachern) nicht bestanden habe, berücksichtigt sie nicht, dass die Revision nach § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden kann.

2. Die Klägerin hat auch die Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des BFH in BFH/NV 1999, 1137 nicht hinreichend bezeichnet.

Eine derartige Abweichung liegt vor, wenn das Urteil des FG in einer konkreten Rechtsfrage von einer Entscheidung des BFH abweicht. Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muss der Beschwerdeführer dartun, dass das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. Juli 1997 III B 213/96, BFH/NV 1998, 180).

Der BFH hat zwar ausgeführt, dem Unternehmer stehe letztlich ein Wahlrecht zu, "ob er die im Namen und für Rechnung seiner Leistungsempfänger verauslagten Beträge als Teil der Besteuerungsgrundlage erfasst wissen will oder nicht". Hiervon weicht die Vorentscheidung aber nicht ab, da sie zum Ergebnis kommt, die Klägerin habe die Einleitungsentgelte nicht im Namen und für Rechnung ihrer Kunden (Leistungsempfänger) verauslagt.

Dass der BFH in dem von ihm entschiedenen Fall davon ausging, der Transportunternehmer habe die Deponiegebühren im Namen und für Rechnung seiner Kunden bezahlt, lag wesentlich an der damaligen Sachverhaltswürdigung durch das FG und nicht an der Anwendung eines Rechtssatzes, der von einem Rechtssatz der Vorentscheidung abweicht.

Auch der Sachverhalt des von der Klägerin (nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist) zitierten Urteils des FG Brandenburg vom 8. März 1999 1 K 1769/98 U (Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 501) weicht wesentlich vom vorliegenden Fall ab, da das FG Brandenburg in jenem Fall die Gebührenpflicht des Grundstückseigentümers festgestellt hatte.



Ende der Entscheidung

Zurück