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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.05.2002
Aktenzeichen: V B 105/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, erklärte in ihrer Umsatzsteuererklärung 1993 (Streitjahr) u.a. Vorsteuerbeträge in Höhe von 3 291,07 DM, die ihr von der X-GmbH in Rechnung gestellt worden waren.

Aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung bei der Rechnungsausstellerin und einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Klägerin kam der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu der Auffassung, dass die X-GmbH die in Rechnung gestellten Bauleistungen tatsächlich nicht erbracht habe, sondern lediglich als sog. "Serviceunternehmen" in die Rechnungserstellung eingeschaltet gewesen sei.

Einspruch und Klage gegen den entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid 1993 blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) legte im Einzelnen dar, es könne im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Firma X-GmbH in Rechnung gestellten Leistungen auch tatsächlich von ihr erbracht worden seien. Es fehle deshalb an der für den Vorsteuerabzug erforderlichen Identität zwischen Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die sie auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Nichtzulassung der Revision kann gemäß § 116 Abs. 1 FGO durch Beschwerde angefochten werden. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Revision ist wegen eines Verfahrensmangels nur dann gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen, wenn die Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. Entscheidend ist dabei der materiell-rechtliche Standpunkt des FG (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juli 2001 X B 29/01, BFH/NV 2002, 38; vom 1. Oktober 2001 II B 116/00, BFH/NV 2002, 361).

2. Die Klägerin rügt als Verfahrensmangel, dass das FG keinen Beweis erhoben habe, von wem tatsächlich der Nachunternehmervertrag zwischen ihr und der X-GmbH unterzeichnet worden sei. Deshalb sei das FG ohne Würdigung dieses bei Klageerhebung eingereichten Beweismittels davon ausgegangen, dass ein Leistungsverhältnis zwischen ihr und der X-GmbH nicht zustande gekommen sei. Aus der eindeutigen vertraglichen Vereinbarung ergebe sich das Gegenteil.

3. Die Vorentscheidung beruht nicht auf dem gerügten Verfahrensmangel.

Das angefochtene Urteil des FG ist im Wesentlichen auf das näher bezeichnete Strafurteil des Landgerichts A gegen Y gestützt, der danach der eigentliche Betreiber der X-GmbH sowie weiterer Gesellschaften war. Das FG hat ausgeführt, nach diesen Feststellungen, gegen die von der Klägerin keine Einwendungen erhoben worden seien, berechtigten die Rechnungen der Firma X-GmbH nicht zum Vorsteuerabzug. Dem stehe nicht entgegen, dass die X-GmbH in den vertraglichen Vereinbarungen als Schuldnerin der Bauleistungen aufgeführt werde. Nach der geschilderten Gestaltung habe dies nur dem Zweck gedient, die tatsächlich leistenden Unternehmer, insbesondere gegenüber den Finanzbehörden, zu verdecken. Die tatsächlich leistenden Unternehmer hätten sich eines fremden Namens bedient, um sich ihren steuerlichen Verpflichtungen zu entziehen. Die Firma X-GmbH habe insoweit außerhalb des Leistungsaustauschverhältnisses mit den Empfängern der Bauleistungen gestanden. Ihre Leistungen hätten sich darauf beschränkt, den Erbringern der Bauleistungen zu ermöglichen, unter fremdem Namen Verträge abzuschließen, Rechnungen zu erstellen und Gelder zu vereinnahmen. Die Bauleistungen selbst seien hingegen umsatzsteuerrechtlich nicht der X-GmbH, sondern denjenigen Kolonnen bzw. Kolonnenschiebern zuzurechnen, die diese Leistungen tatsächlich erbracht hätten.

Daraus folgt, dass das FG die vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin mit der X-GmbH berücksichtigt, ihnen aber keine umsatzsteuerrechtliche Bedeutung beigemessen hat. Ausgehend von diesem Rechtsstandpunkt des FG war auch ohne rechtliche Bedeutung, wer für die GmbH den Vertrag unterschrieben hatte.

Ende der Entscheidung

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