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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.09.2003
Aktenzeichen: V B 105/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine mittlerweile nicht mehr gewerblich tätige Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, begehrt den Erlass von Säumnis- und Verspätungszuschlägen zur Umsatzsteuer.
Das Finanzgericht (FG) wies ihre Klage als unbegründet ab.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sie begehrt Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, weil das FG-Urteil von zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) abweiche.
II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen der nach Ansicht der Klägerin bestehenden Abweichung der Vorentscheidung von den BFH-Urteilen vom 16. September 1992 X R 169/90 (BFH/NV 1993, 510) und vom 2. Juli 1998 IV R 60/97 (BFH/NV 1999, 149) zuzulassen.
Zwar wäre im Falle einer solchen Divergenz die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthaft. Die Klägerin hat aber keinen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen finanzgerichtlichen Urteil und keinen --davon abweichenden-- abstrakten Rechtssatz aus den genannten Entscheidungen des BFH bezeichnet (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2002 V B 164/01, BFH/NV 2003, 521, m.w.N.). Sie hat lediglich dargelegt, das FG verkenne den vorgetragenen Sachverhalt, der ihre Zahlungsunfähigkeit eindeutig belege. Die Klägerin wendet sich im Kern gegen die Würdigung des FG, stellt aber keine divergierenden abstrakten Rechtssätze gegenüber.
2. Soweit die Klägerin mit ihrem "Vortrag zum Sachverhalt" einen Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Überraschungsentscheidung) geltend machen will, weil das FG abweichend von seiner in einer vorherigen mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung nunmehr in seinem Urteil keinen 50 %igen Erlass für gerechtfertigt erachtet habe, liegt ein solcher Verstoß nicht vor.
Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Protokolls über die erste mündliche Verhandlung hat die Einzelrichterin darauf hingewiesen, dass "für den Fall der Feststellung einer Zahlungsunfähigkeit" ein Erlass in Höhe der Hälfte der angefallenen Säumniszuschläge in Betracht komme. Das FG hat aber sodann in dem angefochtenen Urteil --unter Berücksichtigung der Unterlagen, die die Klägerin auf Aufforderung des Gerichts nach der ersten mündlichen Verhandlung eingereicht hatte-- festgestellt, die Klägerin sei nicht zahlungsunfähig gewesen. Die Bedingung für den in Betracht gezogenen hälftigen Erlass lag danach nicht vor. Von einer Überraschungsentscheidung kann deshalb keine Rede sein.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Ende der Entscheidung
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