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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.11.2003
Aktenzeichen: V B 106/03
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 129
AO 1977 § 164 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Alternative 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) führte bei dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Jahr 1999 u.a. für die Streitjahre (1995 und 1996) eine Außenprüfung durch. Im Prüfungsbericht vom 23. Februar 2000 stellte der Prüfer die zur Umsatzsteuer getroffenen Prüfungsfeststellungen auf S. 7 unter Tz. 2 und in der Anlage 1 dar. Auf S. 7 des Berichtes ist vermerkt, dass bei der Schlussbesprechung am 17. Dezember 1999 bei allen Prüfungsfeststellungen Einvernehmen erreicht worden sei.

Mit Schreiben vom 13. März 2000 erhob der Kläger gegen den ihm übersandten Prüfungsbericht Einwendungen. Diese betrafen ausschließlich die Einkommensteuer und nicht die Umsatzsteuer. Unter dem 20. März 2000 teilte der Prüfer dem Kläger mit, dass seine Einwendungen gegen den Prüfungsbericht berücksichtigt wurden; die ferner aufgeworfene Frage, ob der Feststellungsbescheid für 1995 geändert werden könne, werde durch den Innendienst entschieden. Mit diesem Schreiben überließ der Prüfer dem Kläger Austauschblätter zum Prüfungsbericht. Darin waren unter Tz. 1 die geänderten Feststellungen zur Einkommensteuer enthalten und zusätzlich eine neue Anlage 1. Diese Anlage 1 wich jedoch von der ursprünglichen Anlage 1 zum Prüfungsbericht nicht nur hinsichtlich der Einkommensteuer, sondern auch hinsichtlich der Umsatzsteuer ab, bei der sich nunmehr keine Beanstandungen durch die Prüfung ergaben.

Durch Bescheide vom 29. Juni 2000 setzte das FA die Umsatzsteuer für die Streitjahre entsprechend den Steueranmeldungen fest und hob den Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) auf. Änderungen nahm es dabei nicht vor.

Diese Bescheide wurden durch Bescheide vom 25. August 2000 nach § 129 AO 1977 wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt. Zur Begründung heißt es, die (geänderte) Anlage 1 zum Prüfungsbericht enthalte hinsichtlich der Umsatzsteuer "total falsche Zahlen", die der Sachbearbeiter bei Auswertung des Prüfungsberichtes übernommen habe.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte u.a. aus, der in der geänderten Anlage zum Prüfungsbericht vorhandene Fehler sei auf ein Versehen des Prüfers zurückzuführen, der einem mechanischen Versehen i.S. des § 129 AO 1977 gleich stehe.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Er beantragt, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, hilfsweise zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes.

1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (Nr. 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 FGO) müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Revision zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist.

a) In der Rechtsprechung des BFH ist bereits grundsätzlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, nach § 129 AO 1977 berichtigen kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. Juli 2002 VIII R 6/02, BFH/NV 2003, 1, m.w.N.).

Der Kläger hat nicht dargelegt, weshalb über diese Rechtsprechung hinaus die Klärung einer bestimmten Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit liegt (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 XI B 172/01, BFH/NV 2003, 652). Sein Vorbringen hierzu beschränkt sich vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere auf die (behauptete) Fehlerhaftigkeit des Prüfungsberichtes.

b) Deshalb kommt auch keine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts in Betracht. Für diesen Revisionszulassungsgrund ist erforderlich, dass über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, insbesondere, wenn der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken aufzufüllen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652; vom 10. Oktober 2002 I B 147/01, BFH/NV 2003, 197).

3. Auch die Voraussetzungen der Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung lassen sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen.

Der Kläger rügt zwar, die Vorentscheidung weiche von zwei BFH-Urteilen und "von der sonst üblichen Rechtsprechung des BFH" zu § 129 AO 1977 ab. Eine Divergenz, wie sie vom Kläger geltend gemacht wird, kann aber nur dann zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Alternative 2 FGO führen, wenn voneinander abweichende Rechtssätze eines BFH-Urteils und der Vorentscheidung herausgearbeitet und einander gegenübergestellt worden sind (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. März 2003 III B 92/02, BFH/NV 2003, 939). Daran fehlt es.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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