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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.10.2003
Aktenzeichen: V B 107/02
Rechtsgebiete: UStG, FGO


Vorschriften:

UStG § 14 Abs. 3
FGO § 74
FGO § 96
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als Rechtsanwalt selbständig tätig. Neben seiner Rechtsanwaltstätigkeit war er von 1991 bis zum 31. März 1993 Geschäftsführer einer GmbH. Die GmbH war Komplementärin einer GmbH & Co. KG (KG), an der der Kläger als Kommanditist beteiligt war.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) veranlagte den Kläger zunächst erklärungsgemäß zur Umsatzsteuer 1994 (Streitjahr). Dem FA wurde durch die Mitteilung der Betriebsprüfungsstelle eines anderen FA nachträglich eine Rechnung vom 16. Februar 1994 bekannt, in der unter dem Briefkopf der Kanzleigemeinschaft, der der Kläger angehörte, und mit der Unterschrift des Klägers versehen gegenüber der KG eine "Abrechnung des Beratervertrages" vorgenommen wurde. Die Rechnung lautet über einen Nettobetrag von 500 000 DM (25 Monate á 20 000 DM); zusätzlich sind 75 000 DM Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen (Rechnung Nr. 1).

Das FA erfasste den Betrag in der geänderten Umsatzsteuerfestsetzung 1994 vom 28. Oktober 1997.

Mit seiner dagegen nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage hat der Kläger u.a. vorgetragen, der Betrag von 575 000 DM sei ausschließlich der Kaufpreis für eine Rückübertragung seiner Geschäftsanteile an der KG gewesen. Die unzutreffende Rechnung sei nicht von ihm ausgestellt worden, sondern von einer Buchhalterin unter Missbrauch von Blankounterschriften.

Das Finanzgericht (FG) hat die Betriebsprüfungsakte und den Betriebsprüfungsbericht der KG sowie weitere Unterlagen beigezogen; hierüber wurde der Kläger in Kenntnis gesetzt. Bei den Unterlagen befand sich eine weitere vom Kläger unterzeichnete Rechnung vom 16. Februar 1994, in der der Kläger "vereinbarungsgemäß" in Höhe von 575 000 DM ohne gesonderten Ausweis von Mehrwertsteuer gegenüber der KG über die "Übertragung meiner Gesellschaftsanteile" abrechnete (Rechnung Nr. 2). Bei den übersandten Schriftstücken befand sich außerdem die Ablichtung einer weiteren vom Kläger unterschriebenen Rechnung vom 16. Februar 1994 an die KG, in der der Kläger unter dem Briefkopf seiner Kanzleigemeinschaft gegenüber dem Geschäftsführer der KG "vereinbarungsgemäß" seine "restliche Geschäftsführervergütung" für die Zeit November 1991 bis einschließlich Januar 1994 in Höhe von 500 000 DM (25 Monate á 20 000 DM) zuzüglich 75 000 DM an Mehrwertsteuer abrechnete (Rechnung Nr. 3).

Das FG wies die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, der Kläger habe mit der Rechnung vom 16. Februar 1994 gegenüber der KG über "restliche Geschäftsführervergütung" (Rechnung Nr. 3) die Voraussetzung des § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) erfüllt, so dass er vom FA im Ergebnis zu Recht in der erfolgten Höhe in Anspruch genommen worden sei. Es könne offen bleiben, ob der Kläger zusätzlich wegen der Rechnung "Abrechnung des Beratervertrages" (Rechnung Nr. 1) nach § 14 Abs. 3 UStG in Anspruch genommen werden müsste.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur zuzulassen, wenn einer der in dieser Vorschrift genannten Zulassungsgründe gegeben ist. In der Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht.

a) Soweit der Kläger in seiner Beschwerdeschrift rügt, das FG habe es "absolut versäumt", auf eine ganze Reihe der --in der Beschwerdeschrift im Einzelnen vorgetragenen-- "tatsächlichen Verhältnisse einzugehen", hat er nicht dargelegt, inwiefern diese Tatsachen entscheidungserheblich sind. Der insoweit vom Kläger ausdrücklich (Verletzung des rechtlichen Gehörs) und sinngemäß (Verstoß gegen § 96 FGO) geltend gemachte Verfahrensmangel rechtfertigt nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO die Zulassung der Revision nur dann, wenn die Entscheidung auf dem --geltend gemachten und vorliegenden-- Verfahrensmangel beruhen kann.

b) Entsprechendes gilt für die weitere Rüge des Klägers, das FG hätte nicht entscheiden dürfen, solange das parallel laufende Steuerstrafverfahren nicht abgeschlossen sei. Der Kläger hat nicht dargelegt, warum der Abschluss des Steuerstrafverfahrens für das vorliegende Verfahren i.S. des § 74 FGO vorgreiflich war. Der Kläger trägt hierzu lediglich vor, es sei immer noch unklar, wofür die 575 000 DM gezahlt worden seien. Diese Frage war aber nach der --für das Vorliegen eines Verfahrensmangels maßgeblichen-- materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG unmaßgeblich (vgl. Urteil S. 11 unter II.2.d)

c) Deswegen rügt der Kläger ferner ohne Erfolg, der von ihm angebotene Zeuge X sei nicht gehört worden. Wie das FG in seinem Urteil dargelegt hat, war das Beweisthema aus seiner Sicht unerheblich. Die unter Beweis gestellte Aussage hätte nach Auffassung des FG zu keinem anderen Ergebnis geführt.

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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