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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.01.2003
Aktenzeichen: V B 109/01
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 142 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
ZPO § 114 |
Gründe:
I. Gegen den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist am 29. März 2001 ein klageabweisendes Urteil ergangen. Laut Postzustellungsurkunde ist das Urteil am 10. Mai 2001 durch Niederlegung zur Post zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2001 hat der Antragsteller beim Finanzgericht (FG) Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision und die Beiordnung eines Rechtsbeistands beantragt. Der Schriftsatz ist beim FG am 8. Juni 2001 und beim Bundesfinanzhof (BFH) am 21. Juni 2001 eingegangen. In einem zweiten Schriftsatz vom 7. Juni 2001 hat der Antragsteller gebeten, die Beschwerdefrist um 14 Tage zu verlängern, da der Zustellungsbrief nicht niedergelegt, sondern vor seiner Niederlegung von der Post verloren gegangen sei; er (der Antragsteller) habe das Urteil erst am 22. Mai 2001 erhalten. Nach einer Mitteilung der Deutschen Post ist das niedergelegte Schriftstück im Postamt nicht nachweisbar; am Ausgabeschalter, bei dem die Schriftstücke in einen Nachweis eingetragen würden, sei keine Eintragung vorhanden.
II. Der Antrag ist nicht begründet.
1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet (§ 121 Abs. 1 ZPO); ihr kann auch ein Steuerberater beigeordnet werden (§ 142 Abs. 2 FGO).
2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Mit der Beschwerde kann die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung nur erreicht werden, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss auch von dem (zunächst) auf sich gestellten Antragsteller, der für eine einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde PKH begehrt, u.a. verlangt werden, dass er das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darstellt. Hierfür muss er zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dartun (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. Februar 2000 X S 6/99, BFH/NV 2000, 962, m.w.N.). Dies ist hier nicht geschehen.
Auf die Versäumnis der Beschwerdefrist (§ 116 Abs. 2 FGO) kommt es demnach nicht an.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren für dieses Verfahren entstehen nicht.
Ende der Entscheidung
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