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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.09.2000
Aktenzeichen: V B 11/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb 1992 (Streitjahr) ein Unternehmen zur Herstellung und zum Vertrieb von Landmaschinen. Seine Ehefrau war dort als Geschäftsführerin tätig. Der Kläger machte in der Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr Vorsteuerbeträge aus dem Erwerb eines Heißluftballons, der mit einer auf sein Unternehmen hinweisenden Werbeaufschrift versehen war, in Höhe von 14 700 DM sowie aus Ausbildungskosten zum Ballonfahrer (für ihn und seine Ehefrau) in Höhe von 1 964,90 DM geltend.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte den Vorsteuerabzug und erhöhte den Anteil der privaten Kfz-Nutzung, die im Zusammenhang mit den Ballonfahrten bzw. der Ausbildung angefallen war, um 1 000 DM.
Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage des Klägers ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde, mit der der Kläger Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz begehrt.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden.
a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil eine Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein. Diese Voraussetzungen müssen gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. August 1999 VII B 20/99, BFH/NV 2000, 436, m.w.N.).
b) Der Kläger wendet sich mit der Beschwerdeschrift gegen die Auffassung des FG, der Vorsteuerabzug scheitere daran, dass er den Heißluftballon und die Ausbildung zu Ballonfahrern nicht i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1991 "für sein Unternehmen" bezogen habe. Dabei hat er einige Fragen aufgeworfen, deren grundsätzliche Bedeutung aber nur behauptet und nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH zu der für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs erforderlichen Zuordnung eines Leistungsbezugs zum Unternehmen (vgl. insbesondere BFH-Urteile vom 15. Juli 1993 V R 61/89, BFHE 172, 183, BStBl II 1993, 810; vom 11. November 1993 V R 52/91, BFHE 173, 239, BStBl II 1994, 335). Der Kläger hat auch nicht ausgeführt, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die von ihm aufgeworfenen Fragen umstritten sind. Dies genügt den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. November 1999 VIII B 85/99, BFH/NV 2000, 472; vom 14. März 2000 III B 6/00, BFH/NV 2000, 1121, m.w.N.).
2. Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) scheidet ebenfalls aus.
Der Kläger macht insoweit geltend, die Vorentscheidung weiche vom Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 11. Juli 1991 Rs. C-97/90, Lennartz (Slg. 1991, I-3795) ab. Eine Abweichung von einer Entscheidung des EuGH rechtfertigt indes keine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Insoweit käme allenfalls eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung in Betracht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. April 1999 V B 129/98, BFH/NV 1999, 1390; vom 15. Februar 2000 V B 152/99, BFH/NV 2000, 824). Den hierzu gemachten Ausführungen des Klägers kann aber nicht entnommen werden, inwieweit der Rechtsstreit im Hinblick auf das genannte EuGH-Urteil grundsätzliche Bedeutung haben soll. Vielmehr wendet er sich (auch) mit diesem Vorbringen im Kern lediglich gegen die Einzelfallwürdigung des FG.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Ende der Entscheidung
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