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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.05.2001
Aktenzeichen: V B 11/01
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 2 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 a.F.
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist selbständiger Architekt. In den Streitjahren (1987 bis 1990) war er als Kommanditist zu 50 % an einer Bauträgergesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG (KG) und gleichzeitig mit 80 % an deren Komplementär-GmbH beteiligt und zudem deren Geschäftsführer.

Der Kläger erbrachte seit Gründung der KG in 1973 Architektenleistungen an diese. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) übernahm die KG die beim Kläger für die Architektenleistungen entstandenen Betriebsausgaben in ihre Buchführung als eigene Ausgaben und nahm zum Ausgleich eine entsprechende Gutschrift auf ihrem gegen den Kläger gerichteten Forderungskonto vor.

Bei der Veranlagung des Klägers zur Umsatzsteuer für die Streitjahre 1987 bis 1990 erfasste der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) auch die an die KG erbrachten Architektenleistungen; als Entgelt für die Architektenleistungen sah das FA die von der KG übernommenen Betriebsausgaben an.

Einspruch und Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide hatten keinen Erfolg. Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die der Kläger auf sämtliche Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. stützt.

Der Kläger behauptet, die Betriebsausgaben hätten ertragsteuerlich als Sonderbetriebsausgaben des Klägers bei der KG behandelt werden müssen. Sie seien über Kapitalkonto II des Klägers verbucht worden; versehentlich seien bei der Gewinnverteilung die Sonderbetriebsausgaben aber nicht allein dem Kläger zugerechnet worden. Zur Richtigstellung dieses Versehens sei eine Bilanzberichtigung beantragt worden.

Das FG habe diesen bereits in der Klageschrift dargestellten Sachverhalt nicht berücksichtigt. Hierin liege ein Verfahrensfehler. Im Übrigen weiche die Vorentscheidung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH ) vom 16. Juli 1987 V R 22/78 (BFHE 151, 204, BStBl II 1988, 83) ab, nach dem Innenumsätze nicht steuerbar seien. Schließlich sei klärungsbedürftig, "wie sich eine ertragsteuerliche Bilanzberichtigung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG auf einen vorliegenden umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch" auswirke.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Dies beurteilt sich nach der Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567). Da die Vorentscheidung am 16. Oktober 2000 verkündet worden ist, richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs gemäß Art. 4 des 2.FGOÄndG nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften.

2. Nach § 115 Abs. 2 FGO a.F. ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des BFH abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.). Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils begründet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO a.F.).

3. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.

a) Die vom Kläger als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage, "wie sich eine ertragsteuerliche Bilanzberichtigung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG auf einen vorliegenden umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch auswirkt", stellt sich im Streitfall nicht, da nach den Feststellungen des FG die Betriebsausgaben, um die es geht, nicht versehentlich, sondern aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses allen Gesellschaftern zugerechnet wurden. Die buchhalterische Behandlung war insoweit --nach den Feststellungen des FG-- richtig, so dass eine Bilanzberichtigung ausscheidet.

b) Die vom Kläger gerügte Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil in BFHE 151, 204, BStBl II 1988, 83 besteht nicht, da das BFH-Urteil --wie der Kläger zutreffend ausführt-- "Innenumsätze" zwischen mehreren Betrieben eines Unternehmers betrifft, im Streitfall es aber um "Außenumsätze" des Klägers (Einzelunternehmers) an die KG geht. Dementsprechend genügt die Beschwerdeschrift auch in diesem Punkte nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.

c) Schließlich ist auch kein Verfahrenfehler schlüssig gerügt. Das FG hat den Vortrag des Klägers, versehentlich sei ab 1978 bei der jährlichen Gewinnverteilung nicht berücksichtigt worden, dass diese Betriebsausgaben allein ihm als Kommanditisten zuzurechnen seien, ausdrücklich zur Kenntnis genommen und im Einzelnen wiedergegeben. Es ist ihm aber nicht gefolgt, sondern hat festgestellt, die Gesellschafter hätten aufgrund der bei der KG im Jahre 1978 durchgeführten Betriebsprüfung beschlossen, dem Kläger die im Zusammenhang mit den Architektenleistungen anfallenden Betriebsausgaben fortan zu ersetzen. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, inwiefern das FG mit dieser Sachverhaltsfeststellung Verfahrensrecht verletzt haben soll. Das FG ist nicht gehalten, den Sachvortrag der Parteien als richtig zu unterstellen; vielmehr erforscht es den Sachverhalt von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO).



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