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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.03.2008
Aktenzeichen: V B 11/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1
FGO § 96 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist zum 1. April 1999 durch formwechselnde Umwandlung aus der C-KG (KG) hervorgegangen. Streitig ist, ob der Klägerin der Vorsteuerabzug aus zwei im Januar 2003 berichtigten Rechnungen über den Erwerb von Fahrzeugen durch die KG zusteht.

Durch Kaufverträge vom August 1997 und August 1998 erwarb der Komplementär der KG, W, von dem Autohaus L zwei PKW. Über deren Lieferung rechnete L gegenüber dem Komplementär mit Rechnungen vom 7. November 1997 und 19. Oktober 1998 ab. Die Zulassung der Fahrzeuge erfolgte auf den Komplementär.

Die KG machte die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer für die Jahre 1997 und 1998 als Vorsteuerbeträge geltend. Nach einer Außenprüfung versagte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) der KG den Vorsteuerabzug, obwohl L der KG im Januar 2003 geänderte Rechnungen erteilt hatte.

Die Klägerin machte die Vorsteuerbeträge aus den geänderten Rechnungen im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2003 geltend. Das FA stimmte dieser Voranmeldung nicht zu und setzte durch Vorauszahlungsbescheid vom 5. Juni 2003 die Umsatzsteuer entsprechend fest.

Einspruchsverfahren und Klage hatten keinen Erfolg. Gegenstand des Klageverfahrens war der Umsatzsteuerjahresbescheid für 2003.

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, das Finanzgericht (FG) habe das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Nur durch eine Vernehmung des Zeugen L hätte geklärt werden können, ob eine Abtretung des Vertrags von W persönlich an die C-KG stattgefunden habe.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin in der Beschwerdebegründung keinen Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) schlüssig dargelegt hat.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerde der Erfolg schon deshalb zu versagen ist, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, wann und an welcher Seite sie Beweis angetreten hat. Wird ungenügende Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 FGO und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO durch Nichterhebung von angebotenen Beweisen gerügt, müssen nämlich zur ausreichenden Bezeichnung des Verfahrensmangels insbesondere die angeblich übergangenen Beweismittel einschließlich der Beweisthemen sowie die genaue Stelle angegeben werden, an der die Beweise angetreten worden sind (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. Beschlüsse vom 27. Oktober 2004 XI B 182/02, BFH/NV 2005, 564; vom 29. Juni 1994 I R 108/93, BFH/NV 1995, 320).

2. Wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, auf deren Beachtung der Betroffene verzichten kann (hier: Verletzung der Sachaufklärungspflicht und Gewährung rechtlichen Gehörs), so muss der Kläger außerdem vortragen, dass er den Verstoß in der Vorinstanz gerügt habe oder aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer solchen Rüge vor dem FG gehindert gewesen sei (BFH-Beschlüsse vom 25. November 1992 II B 169/91, BFH/NV 1993, 258; vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125; vom 4. August 2006 V B 98/04, nicht veröffentlicht). An einem derartigen Vortrag fehlt es.

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