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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.04.2006
Aktenzeichen: V B 110/05
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 116 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 233a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Produktionsgenossenschaft des Handwerks SP wurde zum 1. Januar 1992 in die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH-- umgewandelt. Die Klägerin unterwarf die Umwandlung nicht der Umsatzsteuer. Dies holte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im geänderten Umsatzsteuerbescheid für 1991 vom 20. Januar 1998 nach. Zugleich setzte das FA Nachzahlungszinsen für den Zeitraum vom 1. April 1993 bis zum 31. März 1997 in Höhe von 48 814 DM fest. Diesen Betrag setzte das FA später auf 36 450 DM herab; dabei ging es von einem Zinslauf erst ab dem 1. April 1994 aus.

Den Antrag der Klägerin auf Erlass der Zinsen lehnte das FA durch Bescheid vom 15. Januar 2003 ab. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) des Landes Brandenburg (1. Senat) gab der Klage teilweise statt. Es verpflichtete das FA zum Erlass der Zinsen, soweit dieses Zinsen vom 1. April 1994 bis zum 31. März 1995 festgesetzt hatte; im Übrigen wies es die Klage ab.

Das FG führte zur Begründung im Wesentlichen aus, erst durch Urteil vom 27. Oktober 1994 I R 60/94 (BFHE 176, 369, BStBl II 1995, 326) habe der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Umwandlungen der vorliegenden Art nicht (lediglich) formwechselnde, sondern übertragende Umwandlungen seien. Diese unterlägen der Umsatzsteuerbesteuerung. Das BFH-Urteil sei Anfang 1995 durch Veröffentlichungen in der Fachpresse bekannt geworden. Bis zu diesem Zeitpunkt, den der Senat mit dem 31. März 1995 ansetze, sei die Klägerin nicht gehalten gewesen, den Umsatz aus der Umwandlung in ihrer Steuererklärung anzugeben und zu versteuern. Anderes gelte für die Zeit danach.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sie beantragt, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. Die Nichtzulassung der Revision kann gemäß § 116 Abs. 1 FGO durch Beschwerde angefochten werden. In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2. Die Beschwerde erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen des § 116 Abs. 3 Satz 2 FGO nicht.

a) Die Klägerin führt zur Begründung aus, in dem Urteil des 6. Senats des FG des Landes Brandenburg 6 K 2631/02 vom 5. April 2005 sei "in analogem Sachverhalt das Ermessen des Beklagten insgesamt auf null reduziert" worden.

Die Klägerin (gemeint ist wohl: ihre Rechtsvorgängerin), ebenfalls eine Produktionsgenossenschaft des Handwerks, sei auch hier gemäß der Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks in eine GmbH umgewandelt worden. Nach erfolgter Betriebsprüfung seien auch aus der nunmehr festgestellten umsatzsteuerrechtlichen Steuerbarkeit und Steuerpflicht Zinsen festgesetzt worden. Der Antrag auf Erlass der Zinsen sei auch hier ohne Erfolg gewesen. Der 6. Senat des FG des Landes Brandenburg habe der Klage stattgegeben. Die Divergenz zwischen den Entscheidungen der einzelnen Senate des FG des Landes Brandenburg sei im vorliegenden Fall entscheidungserheblich. Der durch § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) abzuschöpfende Zinsvorteil werde unterschiedlich beurteilt.

b) Die Klägerin hat damit lediglich dargelegt, zwei Senate desselben FG seien bei der Beurteilung eines Zinsvorteils zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. Damit wendet sich die Klägerin gegen eine (angeblich) abweichende Würdigung im angefochtenen Urteil, stellt aber keine unvereinbaren abstrakten Rechtssätze aus der (behaupteten) Divergenzentscheidung gegenüber. Damit werden die Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht erfüllt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16. Januar 2004 V B 132/03, BFH/NV 2004, 987, unter II. 2. b).

3. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob die Klägerin die von ihr behauptete Divergenz (bereits) deshalb nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat, weil sie ihrer Beschwerdebegründung die (behauptete) Divergenzentscheidung des FG des Landes Brandenburg vom 5. April 2005 6 K 2631/02 nicht beigefügt hat und dieses Urteil weder in einer Fachzeitschrift noch in juris veröffentlicht ist.

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