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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.06.2005
Aktenzeichen: V B 111/04
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 233a
AO 1977 § 233a Abs. 2 Satz 3
AO 1977 § 233a Abs. 3
AO 1977 § 233a Abs. 3 Satz 1
AO 1977 § 233a Abs. 2 Satz 2
AO 1977 § 233a Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitig ist, in welcher Höhe Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer 1997 festzusetzen sind.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Für die Monate Januar bis Dezember des Streitjahres 1997 hatte sie monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben, auf deren Grundlage entsprechende Vorauszahlungsbescheide ergangen waren. Darin waren auch die Umsätze von drei GmbH's erfasst, da die Klägerin zunächst angenommen hatte, im Verhältnis zu diesen Gesellschaften bestehe eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft mit ihr als Organträgerin. Nach der Summe der Voranmeldungen waren 50 703,11 DM gezahlt.

Wegen des Verkaufs eines Grundstücks war die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Mai 1997 bei der Klägerin um 255 000 DM zu erhöhen. Am 2. September 1999 gab die Klägerin eine entsprechend berichtigte Voranmeldung mit einer daraus folgenden Nachzahlungspflicht ab.

Außerdem wurde anlässlich einer u.a. für das Streitjahr 1997 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung festgestellt, dass die Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft nicht vorgelegen hatten.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ordnete nunmehr die Umsätze den drei GmbH's als Unternehmern einzeln zu. Bei der Klägerin erfasste er die danach im Streitjahr 1997 erforderlichen Berichtigungen in einem geänderten Bescheid über Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für Dezember 1997. Dieser Bescheid erging unter dem 4. Februar 2000. Festgestellt wurde Umsatzsteuer in Höhe von ./. 34 345,80 DM. Dadurch ergab sich eine höhere Erstattung von 31 442 DM.

Durch Bescheid vom 25. Juli 2000 setzte das FA die Umsatzsteuer für 1997 auf 274 257 DM fest. Dieser --zwischen den Beteiligten unstreitige-- Betrag enthält die Änderungen auf der Grundlage der berichtigten Voranmeldungen für Mai 1997 und Dezember 1997. Die Klägerin hatte keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 1997 abgegeben.

Außerdem setzte das FA ebenfalls am 25. Juli 2000 Nachzahlungszinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) zur Umsatzsteuer 1997 fest. Zu verzinsen war nach Meinung des FA der Unterschiedsbetrag zwischen der nunmehr festgesetzten Umsatzsteuer (= 274 257 DM) zu den für das Streitjahr ursprünglich geleisteten Vorauszahlungen nach dem Stand vom 1. April 1999 (= 50 703 DM). Unberücksichtigt blieben die erst später berichtigten Vorauszahlungen für Mai und Dezember 1997. Damit war ein Unterschiedsbetrag von --abgerundet-- 223 500 DM zu verzinsen. Daher errechnete das FA Nachzahlungszinsen in folgender Höhe:

223 500 DM vom 1. April 1999 bis 28. Juli 2000, (15 volle Monate zu 0,5 v.H. = 7,5 v.H.) 16 762 DM

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage der Klägerin als unbegründet ab. Das Urteil ist in "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG) 2005, 752 veröffentlicht.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie begehrt Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

II. Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbar sein.

2. Eine Rechtsfrage, die sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, ist nicht klärungsbedürftig (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. Januar 2001 V B 85/00, BFH/NV 2001, 939). So liegt es hier.

a) Die Klägerin ist der Auffassung, der Zinslauf habe bereits am 7. Februar 2000 geendet, als ihr der letzte der beiden berichtigten Vorauszahlungsbescheide --hier: für Dezember 1997-- zugegangen sei.

Grundsätzliche Bedeutung habe die Frage, ob unter den Begriff der "Steuerfestsetzung" i.S. von § 233a Abs. 2 Satz 3 AO 1977 nicht auch die Steuerfestsetzung durch einen vor dem Jahresbescheid liegenden Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid zu subsumieren sei.

b) Diese Rechtsfrage lässt sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten; sie ist zu verneinen.

§ 233a AO 1977 in der im Streitjahr 1997 geltenden Fassung betraf u.a. folgende Regelungen:

Führt die Festsetzung der Umsatzsteuer zu einem Unterschiedsbetrag i.S. des § 233a Abs. 3 AO 1977, ist dieser zu verzinsen (§ 233a Abs. 1 Satz 1 AO 1977). Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen (§ 233a Abs. 1 Satz 2 AO 1977). Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO 1977). Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird (§ 233a Abs. 2 Satz 3 AO 1977). Maßgebend für die Zinsberechnung ist gemäß § 233a Abs. 3 Satz 1 AO 1977 die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag).

Hieraus ergibt sich eindeutig, dass mit dem Begriff der "Steuerfestsetzung" in § 233a Abs. 2 Satz 2 AO 1977 die Festsetzung der Jahressteuer gemeint ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und aus der Unterscheidung zwischen Festsetzung der Jahressteuer und Festsetzung von Vorauszahlungen in § 233a Abs. 1 sowie in § 233a Abs. 3 Satz 1 AO 1977. Wirtschaftliche Überlegungen, die nach Ansicht der Klägerin für ein anderes Ergebnis sprechen (vgl. auch Weßling/Romswinkel, AO-Steuerberater 2004, 405), finden im Gesetz keine Stütze.

Soweit die Klägerin auf zwei Stellungnahmen in der Literatur hinweist, sind diese Äußerungen für die ab dem 1. Januar 1997 geltende Fassung des § 233a AO 1977 (vgl. dazu Rüsken in Klein, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 233a Rz. 9, 10) nicht einschlägig.



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