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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.03.2009
Aktenzeichen: V B 111/08
Rechtsgebiete: FGO, StBerG
Vorschriften:
FGO § 62 Abs. 2 | |
FGO § 62 Abs. 3 | |
StBerG § 3 Nr. 2 | |
StBerG § 3 Nr. 3 | |
StBerG § 3 Nr. 4 |
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 15. August 2008 wies das Finanzgericht (FG) die Beschwerdeführerin als Prozessbevollmächtigte in den Verfahren der E. Limited (5 K 54/08 und 5 V 55/08) zurück. In der Rechtsmittelbelehrung erläuterte das FG, die Beschwerde sei nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben.
Nach den Ermittlungen des Bundeszentralamtes für Steuern wurde die Beschwerdeführerin als Rechtsanwaltsgesellschaft Limited unter einer Massendomiziladresse in Birmingham gegründet. Ausweislich ihres Briefkopfes hat sie ein Büro in N in den Niederlanden. Für Briefzustellungen in Deutschland ist der Büroservice B benannt. Als Geschäftsführer sind G und V eingetragen. Beide Personen sind nicht als Rechtsanwälte oder europäische Rechtsanwälte in Deutschland zugelassen. Weitere Geschäftsführerin ist die R Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft mit Büro/Postfach in den Niederlanden und Belgien. Geschäftsführer der R ist u.a. H, der bis 2002 im Berufsregister der Steuerberaterkammer X als Steuerberater geführt wurde; eine Wiederbestellung als Steuerberater erfolgte nicht.
Mit der Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen ihre Zurückweisung als Prozessbevollmächtigte.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
1.
Gegen den Beschluss des FG ist die Beschwerde nicht eröffnet. Gemäß § 62 Abs. 2 FGO in der ab 1. Juli 2008 geltenden Fassung durch Art. 14 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2007, 2840) können sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), die durch solche Personen handeln. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem FG u.a. Personen und Vereinigungen i.S. des § 3 Nr. 4 StBerG im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3 Nr. 4 StBerG. Gemäß § 62 Abs. 3 FGO weist das Gericht Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück.
2.
Zwar hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung zu seinem Beschluss vom 15. August 2008 zu Unrecht darauf hingewiesen, dass gegen den Beschluss die Beschwerde gegeben sei. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt aber nicht dazu, dass nach dem Gesetz unzulässige Rechtsmittel als zulässige Rechtsmittel behandelt werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Januar 2008 XI R 63/06, BFH/NV 2008, 606; vom 23. Mai 2002 II R 30/01, BFH/NV 2002, 1322; vom 7. Juni 2004 X R 12/04, BFH/NV 2004, 1291; vom 28. Oktober 2004 III R 53/03, BFH/NV 2005, 374). Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 20. März 1981 8 B 54/81, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 131 VwGO Nr. 1; vom 1. Dezember 1987 8 B 58/87, Buchholz, 310, § 131 VwGO Nr. 6), des Bundessozialgerichts --BSG-- (vgl. z.B. Urteile vom 26. April 1989 7 RAr 124/88, Die Beiträge 1989, 288; vom 18. März 2004 B 11 AL 53/03 R, RegNr. 26533, BSG-Intern) und des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 25. Juni 1986 4 AZR 206/85, BAGE 52, 242).
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 21 des Gerichtskostengesetzes (GKG) abgesehen.
Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Diese Voraussetzung ist regelmäßig gegeben, wenn in einer Rechtsmittelbelehrung ein unzulässiges Rechtsmittel als gegeben bezeichnet wird und der Rechtsmittelführer dadurch veranlasst wird, dieses einzulegen. Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die Beschwerde bei zutreffend erteilter Rechtsmittelbelehrung nicht eingelegt und die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht verursacht worden wären (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 606, m.w.N.).
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin gemäß § 135 Abs. 2 FGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. § 21 GKG enthält eine abschließende Regelung, die wegen ihres eindeutigen Wortlauts nicht auf außergerichtliche Kosten übertragen werden kann (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 606).
Ende der Entscheidung
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