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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.11.2000
Aktenzeichen: V B 112/00
Rechtsgebiete: UStG, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

UStG § 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erstellte im Streitjahr (1993) für eine öffentlich-rechtliche Sendeanstalt sowie für deren Tochtergesellschaft aufgrund von Einzelaufträgen "auf Zuruf" Filmbeiträge über bestimmte Sachthemen.

Sie erklärte für das Streitjahr --wie für die Vorjahre-- Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und gab eine Umsatzsteuererklärung ab. Mit ihrem Einspruch gegen die erklärungsgemäße Heranziehung zur Umsatzsteuer machte die Klägerin u.a. geltend, sie sei unselbständig tätig gewesen.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung u.a. aus: Nach der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der für und gegen eine Selbständigkeit sprechenden Umstände sei die Klägerin im Streitjahr als Unternehmerin i.S. des § 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) tätig gewesen. Sie habe eine anspruchsvolle Tätigkeit ausgeübt, bei der sie nicht in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Auftraggeber gestanden habe; sie habe in gewissem Umfang Unternehmerrisiko getragen und Unternehmerinitiative entfalten können; die Tätigkeit habe auch nach dem Parteiwillen im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses erbracht werden sollen (wird ausgeführt).

Die Klägerin begehrt Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden.

Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt nur wegen einer im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftigen Rechtsfrage in Betracht, die im Revisionsverfahren geklärt werden kann. An einer revisiblen Rechtsfrage fehlt es, wenn --wie hier-- die Entscheidung des Streitfalls nur von der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse abhängt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Mai 1995 V B 83/94, BFH/NV 1995, 1103; vom 12. Oktober 1999 V B 69/99, BFH/NV 2000, 488).

Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, "ob sog. feste freie Mitarbeiter, deren Beschäftigung unter der Anwendung von tariflichen Normen und unter Begrenzung der Einkommensmöglichkeit erfolgt, als Unternehmer i.S. des § 2 UStG anzusehen sind oder ob dazu ein mehr als ein geringes Maß an Unternehmerrisiko und -initiative notwendig ist, neben einem selbständigen Auftreten am Markt" entzieht sich mithin einer allgemeinen Klärung in einem Revisionsverfahren. Zudem hat die Klägerin nicht --wie erforderlich-- dargelegt, ob und in welchem Umfang diese Frage umstritten ist. Allein aus dem Hinweis, dass eine Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt sei, und dass eine Revisionsentscheidung für eine größere Zahl von Fällen von Bedeutung sei, ergibt sich nicht, dass eine Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Oktober 1994 V B 34/94, BFH/NV 1995, 530; vom 29. September 1999 II B 8/99, BFH/NV 2000, 340).

Im Kern wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerdebegründung (lediglich) gegen die (Gesamt-)Würdigung des FG. Ein solcher Angriff auf eine Einzelfallwürdigung eröffnet keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. September 1999 V B 47/99, BFH/NV 2000, 327).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

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