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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.04.2006
Aktenzeichen: V B 112/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 74
FGO § 135 Abs. 1
FGO § 136 Abs. 1
FGO § 138 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es ausschließlich um die Anordnung der Aussetzung des Verfahrens (§ 74 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) über die Abrechnung der Umsatzsteuer 1986 vor dem Finanzgericht (FG).

Auf Anregung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 23. März 2004, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Verfahren wegen Umsatzsteuer 1985 und 1986 auszusetzen, setzte das FG mit Beschluss vom 22. April 2004 das Verfahren über die Abrechnung der Umsatzsteuer 1986 zunächst nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die streitige Umsatzsteuer 1985 aus. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vom 11. Mai 2004, mit der sie beantragt, das Verfahren so lange auszusetzen, bis auch über die Umsatzsteuer 1986 rechtskräftig entschieden ist. Das FA erklärte dazu mit Schreiben vom 25. Mai 2004 sein Einverständnis und wies auf sein Schreiben vom 23. März 2004 hin, in dem es dies bereits angeregt hatte. Das FG setzte sodann in Erweiterung des Aussetzungsbeschlusses vom 22. April 2004 mit Beschluss vom 14. Juni 2004 das Verfahren über die Abrechnung der Umsatzsteuer 1986 aus, bis auch über die streitige Umsatzsteuer 1986 entschieden ist. Die Klägerin hat daraufhin mit Schreiben vom 2. August 2004 und --nach Telefonat vom 13. August 2004-- erneut mit Schreiben vom 15. August 2004 erklärt, dass sich das Beschwerdebegehren durch den Beschluss des FG vom 14. Juni 2004 erledigt habe. Das FA hat hierzu keine Erklärungen mehr abgegeben.

II. Das Beschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt, weil das Verfahren vor dem FG nach § 74 FGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung auch über die Umsatzsteuer 1986 ausgesetzt wurde und dies war Gegenstand des klägerischen Beschwerdebegehrens. Da das FA zur Erledigungserklärung der Klägerin keine Erklärung abgegeben hat, ist von einer einseitigen Erledigungserklärung der Klägerin auszugehen. Die Erledigung der Hauptsache ist vom Gericht festzustellen.

Das Gericht entscheidet in diesen Fällen nach § 138 Abs. 1 FGO über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Nachdem das FA dem Antrag der Klägerin, das Verfahren auch bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Umsatzsteuer 1986 auszusetzen, nicht entgegengetreten ist, sondern dies vielmehr mit Schreiben vom 23. März 2004 noch vor Ergehen des angefochtenen Beschlusses vom 22. April 2004 gegenüber dem FG selbst angeregt hatte, wäre eine Kostenentscheidung nach § 135 Abs. 1 FGO unbillig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden daher nach § 138 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 1 FGO gegeneinander aufgehoben.

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