Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.07.1999
Aktenzeichen: V B 113/99
Rechtsgebiete: BFHEntlG
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 2 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 |
Gründe
1. Vor dem 7. Senat des Finanzgerichts (FG) hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 4. Mai 1994 in dem Verfahren 7 K 49/95 H (U) wegen Haftung für Umsatzsteuer 1988 und Säumniszuschläge angefochten. Nachdem das FG in einem anderen Verfahren den Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung dieses Verwaltungsakts abgelehnt hatte, stellte er in einem Schreiben mit dem Datum des 1. Mai 1999 den Antrag, "den 7. Senat wegen Befangenheit abzulehnen".
Das FG lehnte das Gesuch durch Beschluß vom 26. Mai 1999 als unzulässig ab, weil der Kläger die Ablehnung nicht begründet hatte und weil die Ablehnung des gesamten Senats erkennbar zu sachfremden Zwecken eingesetzt worden und deshalb rechtsmißbräuchlich sei.
Gegen den ihm am 4. Juni 1999 --durch Niederlegung-- zugestellten Beschluß legte der Kläger mit einem am 28. Juni 1999 beim FG eingegangenen Schreiben Beschwerde ein.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und erneut über seinen Antrag zu entscheiden.
2. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch eine postulationsfähige Person eingelegt worden ist.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Das gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG) gegen den Beschluß des FG über die Ablehnung des Gesuchs auf Richterablehnung (vgl. BFH-Beschluß vom 31. Januar 1985 IV S 19/84, BFH/NV 1986, 751). Darauf war der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung, die dem angefochtenen Beschluß beigefügt worden war, hingewiesen worden.
Fehlt es --wie im Streitfall-- an der Voraussetzung der Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG genannten Berufsgruppen, ist die Beschwerde unwirksam (vgl. BFH-Beschluß vom 28. Mai 1997 VI B 193/96, BFH/NV 1997, 889).
Darauf, daß die Beschwerde nicht fristgemäß eingelegt worden ist, kommt es folglich nicht an.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.