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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.07.1999
Aktenzeichen: V B 113/99
Rechtsgebiete: BFHEntlG
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 2 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 |
Gründe
1. Vor dem 7. Senat des Finanzgerichts (FG) hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 4. Mai 1994 in dem Verfahren 7 K 49/95 H (U) wegen Haftung für Umsatzsteuer 1988 und Säumniszuschläge angefochten. Nachdem das FG in einem anderen Verfahren den Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung dieses Verwaltungsakts abgelehnt hatte, stellte er in einem Schreiben mit dem Datum des 1. Mai 1999 den Antrag, "den 7. Senat wegen Befangenheit abzulehnen".
Das FG lehnte das Gesuch durch Beschluß vom 26. Mai 1999 als unzulässig ab, weil der Kläger die Ablehnung nicht begründet hatte und weil die Ablehnung des gesamten Senats erkennbar zu sachfremden Zwecken eingesetzt worden und deshalb rechtsmißbräuchlich sei.
Gegen den ihm am 4. Juni 1999 --durch Niederlegung-- zugestellten Beschluß legte der Kläger mit einem am 28. Juni 1999 beim FG eingegangenen Schreiben Beschwerde ein.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und erneut über seinen Antrag zu entscheiden.
2. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch eine postulationsfähige Person eingelegt worden ist.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Das gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG) gegen den Beschluß des FG über die Ablehnung des Gesuchs auf Richterablehnung (vgl. BFH-Beschluß vom 31. Januar 1985 IV S 19/84, BFH/NV 1986, 751). Darauf war der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung, die dem angefochtenen Beschluß beigefügt worden war, hingewiesen worden.
Fehlt es --wie im Streitfall-- an der Voraussetzung der Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG genannten Berufsgruppen, ist die Beschwerde unwirksam (vgl. BFH-Beschluß vom 28. Mai 1997 VI B 193/96, BFH/NV 1997, 889).
Darauf, daß die Beschwerde nicht fristgemäß eingelegt worden ist, kommt es folglich nicht an.
Ende der Entscheidung
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