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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.08.1999
Aktenzeichen: V B 114/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 2 | |
FGO § 56 Abs. 1 | |
FGO § 56 Abs. 2 |
Gründe
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt ein Transportunternehmen. Er zog Vorsteuern aus Reisekosten ab, die er seinen Fahrern im Streitjahr 1992 erstattet hatte.
Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuerfestsetzung für 1992 und kürzte die erwähnten Vorsteuerbeträge um 50 v.H. Diese Beurteilung des pauschalen Vorsteuerabzugs aus Reisekosten entsprach einer Verständigung für die Vorjahre 1989 bis 1991. Dabei waren die Beteiligten davon ausgegangen, daß die angestellten Fahrer in diesem Umfang eine regelmäßige Arbeitsstätte am Betriebssitz gehabt hätten, weil sie an diesem Ort durchschnittlich mindestens vier Stunden wöchentlich oder an mindestens 40 Tagen im Kalenderjahr jeweils vier Stunden eine nicht witterungs- oder saisonbedingte fahreruntypische oder ortsgebundene Tätigkeit ausgeübt hätten.
Den dagegen gerichteten Einspruch wies das FA zurück. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung der Klageabweisung u.a. aus, der Kläger habe nicht durch geeignete Aufzeichnungen nachgewiesen, daß seine Berufskraftfahrer Dienstreisen ausgeführt hätten.
Gegen das ihm am 28. Mai 1999 zugestellte Urteil erhob der Kläger am 24. Juni 1999 beim FG Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Er kündigte eine Begründung mit gesondertem Schriftsatz an. Der Schriftsatz vom 29. Juni 1999 mit der Begründung ging am 30. Juni 1999 bei dem FG ein.
Auf den Hinweis der Geschäftsstelle des Senats wegen des Ablaufs der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 28. Juni 1999 und auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entgegnete der Kläger, eine Fristüberschreitung liege nicht vor.
Er begehrt die Zulassung der Revision.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils eingelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO). Innerhalb dieser Frist muß auch der Zulassungsgrund dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Maßgebend für die Fristwahrung ist der Eingang der Beschwerdeschrift beim FG (§ 115 Abs. 3 Satz 2 FGO), nicht beim Bundesfinanzhof (BFH). Das gilt auch, wenn die Beschwerde durch besonderen Schriftsatz begründet wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 1986 II R 5/86, BFHE 145, 499, BStBl II 1986, 301; vom 6. Mai 1998 II B 36/98, BFH/NV 1998, 1498; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 53, m.w.N.). Erfolgt die Begründung nicht fristgerecht, ist die Beschwerde unzulässig (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 1968 I B 21/68, BFHE 93, 410, BStBl II 1968, 824; vom 14. August 1997 XI B 89/97, BFH/NV 1998, 68).
Der Kläger hat die Nichtzulassungsbeschwerde erst nach Ablauf der erwähnten Monatsfrist am 28. Juni 1999 mit dem am 30. Juni 1999 beim FG eingegangenen Schriftsatz begründet. Die (bloße) Angabe in der Beschwerdeschrift vom 24. Juni 1999, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, stellt keine fristwahrende, den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechende Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dar. Wiedereinsetzungsgründe (§ 56 Abs. 1, 2 FGO) sind weder dargelegt noch ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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