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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.09.2001
Aktenzeichen: V B 116/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für 1998 durch das am 15. Mai 2001 verkündete Urteil ab, u.a. weil der Kläger den Streitgegenstand innerhalb der ihm vom FG gesetzten Ausschlussfrist nicht bezeichnet habe.

Das Urteil wurde ihm ausweislich der Postzustellungsurkunde am 2. Juni 2001 zugestellt. Dagegen legte der Kläger am 12. Juli 2001 Nichtzulassungsbeschwerde ein. Er begehrt die Zulassung der Revision. Zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde macht er geltend, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einem Verfahrensfehler.

Die Geschäftsstelle des V. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) wies den Kläger auf die verspätete Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und auf die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hin. Darauf erklärte der Kläger, der Postbedienstete habe auf dem Umschlag der ihm zugestellten Sendung als Tag der Zustellung den 12. Juni 2001 vermerkt. Hilfsweise beantragt der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat sich nicht geäußert.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist verspätet eingelegt worden. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht gegeben.

1. Nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, 1760) richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung, die vor dem 1. Januar 2001 verkündet worden ist, nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften. Daraus folgt, dass die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung, die --wie im Streitfall-- nach dem 31. Dezember 2000 verkündet worden ist, nach den Vorschriften der FGO i.d.F. des 2.FGOÄndG beurteilt werden muss.

2. Nach § 116 Abs. 1 FGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem BFH einzulegen. Maßgebend für die Fristwahrung ist der Eingang der Beschwerdeschrift beim BFH.

Die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger versäumt, weil er gegen das ihm am 2. Juni 2001 zugestellte Urteil erst am 12. Juli 2001 beim BFH Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat.

Auf der Postzustellungsurkunde ist eindeutig zu erkennen, dass der Postbedienstete als Tag der Zustellung der Sendung den 2. Juni 2001 vermerkt hat. Dies ist auch auf dem Umschlag der Sendung mit dem angefochtenen Urteil hinreichend deutlich zu erkennen. Zweifel konnte der Kläger auch deswegen nicht haben, weil ihm die Sendung ausweislich der Postzustellungsurkunde am 2. Juni 2001 persönlich übergeben worden war.

3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) ist nicht zu gewähren. Gründe dafür sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).



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