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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.07.2002
Aktenzeichen: V B 118/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) wird als unzulässig verworfen.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht von einer dazu befugten Person eingelegt worden.

Nach § 62a FGO besteht beim Bundesfinanzhof (BFH) Vertretungszwang. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann deshalb nur von einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, einem Rechtsanwalt, einem niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten eingelegt werden. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der zuvor aufgezählten Berufsangehörigen tätig werden.

Darauf ist der Kläger sowohl in der der Vorentscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung als auch in dem Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom 5. Juni 2002 hingewiesen worden.

2. Hinzu kommt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde verspätet eingelegt und begründet worden ist.

Nach § 116 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem BFH einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen.

Diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger nicht erfüllt. Er hat die Beschwerde nicht bis zum 29. Oktober 2001 erhoben. Vielmehr ist sie erst am 3. Juni 2002 beim BFH eingegangen.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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