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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.02.2000
Aktenzeichen: V B 118/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 142 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
ZPO § 114 |
Gründe
I. Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte beim Finanzgericht (FG), ihr für ihre Klage auf Erlass von Steuerrückständen Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. Das FG lehnte den Antrag durch Beschluss vom 28. Mai 1999 mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab und verwies zur Begründung auf sein klageabweisendes Urteil vom selben Tag.
Die Klägerin hat am 2. Juli 1999 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und Beschwerde gegen die Versagung von PKH eingelegt. Im Verfahren wegen PKH hat sich die Klägerin auf die Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde bezogen.
Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin durch Beschluss vom heutigen Tage als unbegründet zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung).
1. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin Bewilligung von PKH für ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision begehrt (zur Auslegung eines PKH-Gesuchs vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. August 1998 V S 9/98, BFH/NV 1999, 338, und vom 27. Mai 1999 V S 12/98, BFH/NV 1999, 1499 - nur Leitsatz -).
Diese Rechtsverfolgung ist nicht Erfolg versprechend. Wie der Senat in dem Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt hat, sind Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben.
2. Wäre das Begehren der Klägerin dahin zu verstehen, dass sie Beschwerde gegen die Versagung der PKH hätte einlegen wollen, so hätte dieses Begehren ebenfalls keinen Erfolg. Die Beschwerde müsste zurückgewiesen werden. Die Bewilligung von PKH für ein Klageverfahren ist ausgeschlossen, wenn --wie hier-- das FG die Klage abgewiesen und der BFH eine daraufhin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 1998 V B 33/97, BFH/NV 1998, 1106).
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht.
Ende der Entscheidung
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