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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.12.2000
Aktenzeichen: V B 119/00
Rechtsgebiete: UStG 1980/1991, AO 1977, FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
UStG 1980/1991 § 24 | |
AO 1977 § 129 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) handelt mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, stellt Futtermittel her und unterhält einen pauschal nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980/1991 besteuerten landwirtschaftlichen Betrieb. Über die Feststellungen bei einer Betriebsprüfung, die auch die Umsatzsteuerfestsetzungen der Jahre 1989 bis 1992 betraf, erzielte der Kläger mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) Übereinstimmung.
Bei der Auswertung der Prüfungsfeststellungen durch Änderung der entsprechenden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerfestsetzungen gab der zuständige Sachbearbeiter des FA, V, in die Eingabewertbögen die (falsche) Schlüsselkennziffer 2 ein, so dass nur die Beträge der geänderten Besteuerungsgrundlagen, aber nicht die ursprünglichen Besteuerungsgrundlagen eingetragen wurden. Da im Rechner der Finanzbehörde noch keine Umsatzsteuerfestsetzungsdaten für den Kläger gespeichert waren, erhielt V eine entsprechende Hinweismitteilung durch das Rechenzentrum. Darauf erkundigte sich V bei seinem Mitarbeiter B über den Eingabevorgang und hielt auf der Hinweismitteilung zur Festsetzung für 1989 schriftlich fest: "Änderung muss bei Ersteingabe = Kennziffer 1 angewiesen werden nach Rs mit Herrn B." Nunmehr wies V mit der korrigierten Schlüsselkennziffer (1 statt 2) die bisherigen Eingabedaten erneut zur Erfassung an, ohne die von der Betriebsprüfung nicht geänderten Besteuerungsgrundlagen nachzutragen. Auf diese Weise blieben Lieferungen und sonstige Leistungen für 1990 und 1992 zum Steuersatz von 14 v.H. von rund 3,5 Mio. DM und für alle Streitjahre weitere Umsätze zum Steuersatz von 7 v.H. von jährlich rund 14 Mio. DM außer Ansatz. Dagegen gingen die von der Betriebsprüfung geringfügig geänderten Vorsteuerbeträge von jährlich rund 1,5 Mio. DM in die Umsatzsteuer-Änderungsbescheide vom 12. Mai 1995 ein. Dies führte dazu, dass zugunsten des Klägers Erstattungen in Millionenhöhe festgesetzt wurden. Die Bescheide enthielten die Erläuterung: "Der Festsetzung liegen die Ergebnisse der bei Ihnen durchgeführten Prüfung zugrunde (siehe Prüfungsbericht vom 11.11. 1994)."
Nachdem das FA diesen Sachverhalt erkannt hatte, änderte es die Steuerfestsetzungen in den Bescheiden vom 12. Mai 1995 durch den angefochtenen, auf § 129 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützten Sammeländerungsbescheid vom 18. September 1995. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage auf Aufhebung der nach § 129 AO 1977 geänderten Steuerfestsetzungen für 1989, 1990 und 1992 ab. Es führte zur Begründung u.a. aus, das FA sei berechtigt gewesen, die zweifellos unrichtigen Steuerfestsetzungen vom 12. Mai 1995 nach § 129 AO 1977 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit zu berichtigen. Die Unrichtigkeit beruhe auf einem mechanischen Versehen in Form eines Eingabefehlers. Aus dem Vermerk des Sachbearbeiters auf der Hinweismitteilung sei zu schließen, dass er glaubte, dem Fehlerhinweis sei genügt, wenn die bisher eingetragenen Daten nunmehr als Ersteingabe angewiesen würden. Aus der Eingabe der Kennziffer für den Erläuterungstext sei jedenfalls ersichtlich, dass der Sachbearbeiter das Ergebnis der Betriebsprüfung exakt habe umsetzen und nicht davon abweichen wollen. Es seien keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Sachbearbeiter andere rechtliche oder tatsächliche Erwägungen angestellt habe, etwa, dass für den Kläger steuerpflichtige Umsätze nicht angefallen, aber Vorsteuern zu erstatten seien.
Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision aus den in § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichneten Zulassungsgründen.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat Zulassungsgründe in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) innerhalb der dafür bestimmten Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) nicht ordnungsgemäß dargelegt.
a) Dem Vorbringen des Klägers ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entnehmen, die eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO rechtfertigen könnte.
Der Kläger strebt die Revision an, um --sinngemäß-- klären zu lassen, ob eine Korrekturmöglichkeit nach § 129 AO 1977 auch dann bestehe, wenn die Hinweismitteilung sich zwar auf einen mechanischen Fehler beziehe, aber so konkret und substantiiert sei, dass der Sachbearbeiter die Fehlerquelle exakt feststellen könne und eine dezidierte Überprüfung bzw. Korrektur möglich sei.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausstellt. Er muss darlegen, weshalb es in dem angestrebten Revisionsverfahren auf die Klärung der hervorgehobenen Rechtsfrage ankommt (Klärungsbedürftigkeit) und dass dem Revisionsgericht eine Klärung möglich ist (Klärbarkeit). Der Kläger muss außerdem die Bedeutsamkeit der Beantwortung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung für die Allgemeinheit substantiiert dartun (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Oktober 1996 VIII B 11/96, BFH/NV 1997, 549; vom 22. November 1995 VIII B 13/95, BFH/NV 1996, 348; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 22. April 1996 2 BvR 48/96, Steuer-Eildienst 1996, 410). Dazu muss er erläutern (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. März 1994 VII B 44/94, BFH/NV 1994, 812; vom 17. Februar 1993 II B 118/92, BFH/NV 1994, 123), welche über den Streitfall hinausgehende Bedeutung eine Entscheidung über die nicht nur an den Besonderheiten des Streitfalls orientierte Rechtsfrage hat.
Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. In der Beschwerdebegründung hat der Kläger nicht dargelegt, ob und weshalb die von ihm als klärungsbedüftig angesehene Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbar ist. Dabei ist von den für den BFH bindenden Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) des FG auszugehen, wonach der Sachbearbeiter den mechanischen Fehler trotz der Hinweismitteilung wiederholt hat. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass es sich um eine über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftige Rechtsfrage handele.
b) Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen Abweichung der Vorentscheidung von den vom Kläger bezeichneten Entscheidungen des BFH vom 4. November 1992 XI R 40/91 (BFH/NV 1993, 509), vom 4. August 1988 IV R 78/86 (BFH/NV 1989, 281), vom 4. Juni 1986 IX R 52/82 (BFHE 147, 393, BStBl II 1987, 3), vom 18. April 1986 VI R 4/83 (BFHE 146, 350, BStBl II 1986, 541), vom 8. Dezember 1967 VI R 85/67 (BFHE 90, 468, BStBl II 1968, 191), vom 13. Februar 1979 VIII R 53/77 (BFHE 127, 302, BStBl II 1979, 458) zuzulassen. Auch insoweit genügt die Beschwerde nicht den Anforderungen, die nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO zur Darlegung der Abweichung erfüllt werden müssen.
Der Kläger bezeichnet keinen entscheidungserheblichen Rechtssatz aus dem angefochtenen finanzgerichtlichen Urteil und keinen abstrakten Rechtssatz aus den für maßgeblich gehaltenen Entscheidungen des BFH. Dies ist jedoch zur Zulässigkeit der Beschwerde wegen Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich (vgl. ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschluss vom 25. Mai 2000 V B 55/00, BFH/NV 2000, 1482).
Der Kläger beschränkt sich vielmehr darauf, darzulegen, dass das FG "übersehen" habe, dass eine erneute Sachverhaltsprüfung des Sachbearbeiters stattgefunden habe (Seite 4 der Beschwerde), dass das FG "nicht erkannt" habe, dass der Sachbearbeiter eine dezidierte Überprüfung des Sachverhalts hätte vornehmen müssen (Seite 5 der Beschwerde), dass das FG die Rechtsprechung des BFH "nicht genügend beachtet" habe, dass es "im Ergebnis" gegen Urteile des BFH verstoßen habe (Seite 6 der Beschwerde) und dass seiner "Auffassung nicht gefolgt" werden könne (Seite 7 der Beschwerde), es liege ein mechanisches Versehen vor. Damit bringt der Kläger nur zum Ausdruck, dass das FG die vorhandene Rechtsprechung des BFH zur Frage der Berichtigung von Steuerbescheiden nach § 129 AO 1977 unzutreffend angewendet habe.
Eine zur Revisionszulassung führende Divergenz ist aber nicht zulässig dargelegt, wenn unter Heranziehung von Urteilen des BFH lediglich ausgeführt wird, dass das FG eine Entscheidung übersehen oder unrichtig angewendet habe (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 2000 I B 121/99, BFH/NV 2000, 1477; vom 27. April 1999 III B 43/98, BFH/NV 1999, 1477).
Im Streitfall kommt hinzu, dass der Kläger bei seinen Darlegungen von Feststellungen ausgeht, die das FG ausdrücklich ausgeschlossen hat. Das FG hat festgestellt, dass der Sachbearbeiter keinen neuen Willen im Tatsachen- und Rechtsbereich gebildet hat (Seite 8/9 des Urteils). Es hat keinen greifbaren Anhaltspunkt für die Annahme des Klägers (Seite 9 der Beschwerde) gefunden, dass er bei der Eingabe in dem Eingabewertbogen schlüssig davon ausgegangen sei, steuerpflichtige Umsätze seien nicht ausgeführt worden.
c) Die Revision ist auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
Um die unterlassene Vernehmung der Mitarbeiter des FA als Zeugen als Verfahrensfehler (Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO) des FG zu rügen, der zur Zulassung der Revision verpflichtet, hätte der Kläger u.a. vortragen müssen (BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 1994 VIII B 85/93, BFH/NV 1995, 142; vom 26. Januar 1994 II B 29/93, BFH/NV 1994, 730; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 119 Rz. 13, § 120 Rz. 38), welche Tatsachen noch hätten aufgeklärt werden müssen, welches Ergebnis die Aufklärung vermutlich ergeben hätte und aus welchen Gründen dadurch die Vorentscheidung anders hätte ausfallen können. Er hat --was notwendig gewesen wäre-- auch nicht schlüssig dargelegt, dass er den aus seiner Sicht vorhandenen Verfahrensmangel bereits gegenüber dem FG gerügt hatte oder weshalb eine derartige Rüge nicht möglich gewesen war (vgl. zur Schlüssigkeit der Verfahrensrüge auch BFH-Beschluss vom 24. März 1995 VIII B 155/94, BFH/NV 1995, 908).
Im Übrigen ergeht die Entscheidung ohne weitere Begründung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs.
Ende der Entscheidung
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