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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.12.2004
Aktenzeichen: V B 119/03
Rechtsgebiete: UStDV 1991/1993, FGO, StEntlG 1999/2000/2002


Vorschriften:

UStDV 1991/1993 § 36
UStDV 1991/1993 § 36 Abs. 5
UStDV 1991/1993 § 37
UStDV 1991/1993 § 38
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2
StEntlG 1999/2000/2002 Art. 8 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Bezirksleiter der N-GmbH. In diesem Zusammenhang beschäftigte er mehrere Kurierfahrer mit eigenem PKW als Aushilfen. Diese Fahrer fuhren mehrmals pro Woche eine bestimmte Anzahl von Lotto-Annahmestellen an, um die Lottoscheine abzuholen und die Annahmestellen mit Material zu versorgen.

Der Kläger fertigte über die als Dienstreisen behandelten Fahrten Eigenbelege und nahm nach § 36 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV 1991/1993) einen pauschalen Vorsteuerabzug in Anspruch.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte dem bei der Festsetzung der Umsatzsteuer für die Streitjahre 1992 bis 1996 nicht.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ dahinstehen, ob Dienstreisen i.S. des § 36 UStDV 1991/1993 vorlagen; es meinte aber, die Belege genügten den Anforderungen des § 36 Abs. 5 UStDV 1991/1993 nicht.

Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Beschwerde. Der Kläger meint, die Angelegenheit sei von grundsätzlicher Bedeutung, da ein geringfügiger Fehler der Eigenbelege nicht zum totalen Verlust der Vorsteuer führen könne.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; in der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 FGO).

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur wegen einer Rechtsfrage in Betracht, die im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. März 2002 V B 87/01, BFH/NV 2002, 1012). An die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit sind besondere Anforderungen zu stellen, wenn die angesprochene Rechtsfrage sog. ausgelaufenes Recht betrifft (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. Mai 1995 VIII B 135/94, BFH/NV 1996, 138, und vom 9. Januar 2001 VIII B 51/00, BFH/NV 2001, 801).

Die streitige Rechtsfrage betrifft ausgelaufenes Recht. §§ 36 bis 38 UStDV 1991/1993 wurden durch Art. 8 Nr. 1 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) mit Wirkung ab dem 1. April 1999 aufgehoben (vgl. Art. 18 Abs. 2 StEntlG 1999/2000/2002). Seitdem ist ein pauschaler Vorsteuerabzug für Dienstreisen der Arbeitnehmer nicht mehr möglich. Es besteht deshalb grundsätzlich kein Interesse der Allgemeinheit mehr an der Klärung der Frage, ob ein "geringfügiger Fehler" des nach § 36 Abs. 5 UStDV 1991/1993 notwendigen Belegs den Vorsteuerabzug ausschließt. Gegenteiliges hat der Kläger nicht dargelegt.



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