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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.04.2008
Aktenzeichen: V B 12/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Im Wesentlichen macht die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit ihrer Beschwerde geltend, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft mit der X angenommen. Insoweit macht die Klägerin unzutreffende Rechtsanwendung geltend, die nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461). Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, welche konkreten Rechtsfragen umstritten und daher klärungsbedürftig sind und warum sie über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben. Auch der Vortrag der Klägerin, in einem anderen Verfahren mit vergleichbarem Sachverhalt habe das Niedersächsische FG die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, führt nicht zur Zulassung der Revision, weil das die Klägerin nicht von der Obliegenheit der Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) der ihrer Ansicht nach vorliegenden Zulassungsgründe entbindet.

2. Soweit die Klägerin geltend macht, eine Entscheidung des BFH sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO), kommt eine Zulassung schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin keine rechtserheblichen abstrakten Rechtssätze im Urteil des FG und in der Divergenzentscheidung des BFH derart gegenübergestellt hat, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2000 V B 15/00, BFH/NV 2001, 819). Die Klägerin macht lediglich geltend, das FG habe die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung in seinem Urteil nicht beachtet. Das reicht nicht aus. Eine Abweichung liegt nicht bereits dann vor, wenn das FG die Rechtsgrundsätze der BFH-Rechtsprechung fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls anwendet (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 25. Mai 2000 V B 55/00, BFH/NV 2000, 1482).

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