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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.11.2000
Aktenzeichen: V B 120/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 62 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen den gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerichteten Bescheid über Umsatzsteuervorauszahlung für I/1999 als unzulässig ab, weil seine Prozessbevollmächtigten die Prozessvollmacht nicht innerhalb der vom FG gesetzten Ausschlussfrist "im Original" vorgelegt hatten.

Dagegen erhob der Kläger Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in der erwähnten Vorentscheidung wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Er rügte mangelnde Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO). Auf einen Hinweis des Vorsitzenden, den Verfahrensfehler näher zu bezeichnen, reagierte der Kläger nicht.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hält die Beschwerde für unzulässig.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Die Rüge des Klägers, das FG habe Verfahrensrecht verletzt, weil es den Sachverhalt nicht von Amts wegen aufgeklärt habe, genügt nicht den Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Bezeichnung des Verfahrensmangels stellt.

Wer einen Verstoß des FG gegen die Amtermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) wegen unvollständiger Aufklärung des Sachverhalts rügt, muss nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO innerhalb der dafür bestimmten Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) in der Beschwerdebegründung u.a. bezeichnen, welche weitere Aufklärung sich dem FG --nach dessen maßgebender sachlich-rechtlicher Auffassung-- von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19. Juni 1998 IX B 13/98, BFH/NV 1999, 58), welche Tatsachen aufklärungsbedürftig waren, und inwieweit die als unterlassen gerügte Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können.

Die Beschwerdeschrift enthält dazu keine näheren Angaben. Der bloße Hinweis auf die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen reicht nicht aus, wenn nicht dargelegt wird, welche für die Steuerfestsetzung erheblichen Tatsachen nicht berücksichtigt worden sind.

Der Kläger hat in der Beschwerdeschrift auch nicht dargelegt, inwieweit die als unterlassen gerügte Sachverhaltsaufklärung zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können. Da das FA die Klage als unzulässig abgewiesen hat, weil der Kläger die Prozessvollmacht nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 62 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz FGO vorgelegt hat, ist es für die Entscheidung des FG ohne Bedeutung, ob und welche Geschäftsunterlagen dem Kläger für die Klagebegründung zur Verfügung gestanden haben.

3. Im Übrigen ergeht die Entscheidung ohne weitere Begründung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs.

Ende der Entscheidung

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