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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.01.2008
Aktenzeichen: V B 120/07
Rechtsgebiete: UStG, FGO
Vorschriften:
UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) errichtete als Generalunternehmerin Einfamilienhäuser auf Grundstücken, an denen die Auftraggeber vom Grundstückseigentümer Erbbaurechte erworben hatten. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) war der Auffassung, dass die von der Klägerin dabei ausgeführten Umsätze nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) steuerfrei seien. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen die Vorentscheidung macht die Klägerin geltend, die Frage, ob die Einbeziehung der von den Auftraggebern entrichteten Entgelte in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zur Steuerfreiheit der Umsätze des Generalunternehmers nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG führe, verleihe der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach dieser Vorschrift müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.
1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen (BFH-Beschlüsse vom 14. September 2007 VIII B 20/07, BFH/NV 2008, 25; vom 25. Oktober 2007 VIII B 41/07, BFH/NV 2008, 189, und vom 13. November 2007 VIII B 35/07, BFH/NV 2008, 220). Gibt es zu der betreffenden Rechtsfrage bereits Entscheidungen des BFH, ist zu begründen, weshalb trotzdem weiterer oder ggf. erneuter Klärungsbedarf bestehe (BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 2007 VII B 143/06, BFH/NV 2007, 1803; in BFH/NV 2008, 189, und in BFH/NV 2008, 220), etwa weil zwischenzeitlich neue gewichtige Gesichtspunkte in Erscheinung getreten seien (BFH-Beschlüsse vom 24. Mai 2007 IV B 41/06, BFH/NV 2007, 2049; in BFH/NV 2008, 189, und in BFH/NV 2008, 220) oder die bisherige Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt habe oder aufgrund welcher neuen Entwicklung sie nunmehr neu in Frage gestellt werden müsse (BFH-Beschlüsse vom 28. November 2003 II B 143/02, BFH/NV 2004, 368, und vom 14. Juni 2007 VII B 185/06, BFH/NV 2007, 2055).
2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin ist in der Beschwerdebegründung nicht auf die Rechtsprechung des BFH zu § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG eingegangen. Der BFH hat bereits wiederholt entschieden, dass die Bauleistungen, die ein Unternehmer erbringt, der mit dem bisherigen Grundstückseigentümer oder dem Besteller des Erbbaurechts nicht identisch ist, auch dann nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei sind, wenn das vom Erwerber des Grundstücks oder Erbbaurechts für die Bauleistungen zu entrichtende Entgelt in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen ist (BFH-Urteile vom 7. Februar 1991 V R 53/85, BFHE 164, 482, BStBl II 1991, 737, und vom 10. September 1992 V R 99/88, BFHE 169, 255, BStBl II 1993, 316). Eine den Wertungen des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG widersprechende Doppelbelastung mit Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer liegt in diesen Fällen nicht vor (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1999 II R 17/99, BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34). Mit dieser Rechtsprechung hat sich die Klägerin nicht auseinandergesetzt und nicht begründet, weshalb weiterer oder erneuter Klärungsbedarf bestehe. Sie macht nicht geltend, dass in der Rechtsprechung der Finanzgerichte oder in der Literatur abweichende Auffassungen vertreten würden.
Ende der Entscheidung
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