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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.12.1998
Aktenzeichen: V B 120/98
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
AO § 231
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte mit Schreiben vom 20. April 1996, gegen ihn bestandskräftig festgesetzte Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge zu stunden, weil insoweit Zahlungsverjährung eingetreten sei. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) lehnte die Stundung ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Kläger Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muß in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Insoweit ist die schlüssige und substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung erforderlich. Dazu muß die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 4. Oktober 1996 VIII B 2/96, BFH/NV 1997, 411, m.w.N.).

Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht. Der Kläger bezeichnet darin die Rechtsfrage als grundsätzlich bedeutsam, "wie lange die Unterbrechung der Verjährung nach § 231 Abs. 2 AO dauert, wenn bei dem Drittschuldner kein oder nur ein äußerst geringes Guthaben vorhanden ist und die Pfändung somit ins Leere geht". Ausführungen dazu, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist, fehlen. Vielmehr wendet sich der Kläger in der Beschwerdeschrift lediglich gegen die Rechtsauffassung des Finanzgerichts.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

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