Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.08.2001
Aktenzeichen: V B 121/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil

- das Finanzgericht (FG) die Beschwerde gegen seinen Beschluss vom 11. Juni 2001 1 V 18/00, mit dem es den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet abgelehnt hat, nicht zugelassen hat (vgl. § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--),

- die Antragstellerin die Beschwerde entgegen § 62a FGO persönlich eingelegt hat und

- sie die Beschwerdefrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des --am 21. Juni 2001 ihrem damaligen Verfahrensbevollmächtigten zugestellten-- Beschlusses mit der am 10. Juli 2001 eingelegten Beschwerde nicht eingehalten hat (vgl. § 129 FGO).

All diese Erfordernisse ergeben sich aus der Rechtsmittelbelehrung, die das FG dem angefochten Beschluss beigefügt hat.

Ende der Entscheidung

Zurück